schalck 1) und Herren Schatzmeister 2) deputiret worden, damit die Zölner über die Instruction, welche I. Mt. für sich im schatz gefunden, nichts dörffte von den leuten nehmen; da nun etwas solches wieder dem Zölner erwiesen wirdt, er soll vermöge den rechten gestraft werden. 5. Literae restium oder aufbottbriefe eins vor zwe sollen hinfort gelten. 6. Belangendt der H. Senatoren anwesen neben I. Kön. Mt., so wie es I. Mt. wünschen thut, also soll auch dasselbe ins werck gestellet wer­den, weil sie selbst erbietig dar zu sein. 7. Die müntzhendel sindt dem H. Schatzmeister und noch andern mehr beuolchen worden; die sollen das aufsehen thun, damit die auslän­dische böse müntze, wie auch der aufschlag des groben geltes, dem die auslender aufbringen, möchte geheinet werden. Von suttkhen ist khein meidung geschehen. 8. Das schieffahren auf der Wartha soll von I. Mt. fortgestellet werden. 9. Wegen der kriegsleute lest I. Mt. bey der Landtboten Constitu­tion beruehen, doch das man auch dieselben in ihren quartieren, wo sie nur liegen werden, proffiant und allerley notturfften zufuhr thun wolte. Dasselbe kuntte aber nicht sein, das die vom adel, so in kriegsdiensten sind, nicht solten auf seimiken, wer sie besessen, gehören; dan wan sie unter der fahn reiten, so wehren sie kriegsleutt, wan sie aber nach haus khommen, so seint sie gleich den andern vom adel. 10. Die lustration in I. Mt. guetern, nachdem sie auf wehrende schutzwehr angezogen wirdt, lesst I. Mt. nicht allein geschehen, beson­ dern will auch deputatos darzu verordnen. 11. Judicia castrensia zu Sandecz etc. begnadet I Mt. perpetuitate. 12. Die Constitution de tumultibus et fugitivis servis thut I. Mt. cassiren und abrogiren. 13. Die particularzusammenkünfte vor den reichstagen zeitlichen auszuschreiben hat I. Mt. den Cantzleyofficianten beuolchen. 14. Die tribunalische depactation thut I. Mt. mit dieser erkierung corrigiren, das sie nur a definitiva sententia 15 gr. nhemen sollen. 15. Gerichtlich ausgefuerte commissiones lest I. Mt. ratificiren also, das ex nunc und nimermehr sollen in dubium vociret werden. 16. Anlangendt den groschen, welcher den Crackauern von jeder ausgezapfter thonne bier, wegen des Schadens, den die statt von Maximiliano gehabt, vergünnet wahr, setzet I. Mt. aus I. G. dem H. Litauer 1) Mikołaj Zebrzydowski. 2) Jan Firlej i Dymitr Chalecki. Dyaryusz sejmu warsz r. 1597. 33