Hernach haben I. Mt. Litauische remiss gerichtet und über 2 actionibus den tag zugebracht. Die Liffländische vom adel sindt von etlichen Starosten ver­klaget worden, da doch die vom adel grosse unrecht und kurtz von inen layden muessen. Nachmittag seindt sie auf den process khommen, zu dem sich zwar die Catolischen erboten, aber die compositionem inter status vorher gehen wollen. Darwieder sich der H. Peter Goraiski ge­legt und nicht wollen billigen, indem in der composition zwe schwere puncta der confoederation repugnantia enthalten: I. Cognitio quae vera sit religio. II. Restitutio templorum. Welche bayde nicht a deputatis, son­dern in concilio müsten erörtert werden, der process aber kuntte von deputatis berhamet werden, der zu kheiner andern meinung soll gefor­dert werden, dan das die excessus contra confoederationem möchten behämet werden. Hierüber haben sie sich gehadert bis auf den abent und unver­richte r Sachen von einander gangen, aber dasselbe entschlos­sen, dass khein pobor diess jahr sein soltt, unangesehen, das vor diesem pro contributione pluralitas votorum gewest. Den 15 Martii 1). Hat I. Mt. promiscue causas criminales remissarum und quarta ge­richtet, zwar keine andere als quartensachen per controversiam abge­laufen. Unter dieser session haben die Landtboten zu zween unter­schiedlichen malen 21 petita pro privatis bey I. Mt. praemissa excusatione, indem sie es auf der leute instantz thun müsten, bey ge­bracht und intercediret: umb handtlangung zu erbawung Lemberg, umb fortification Roatins, umb begnadung mit einer immunitet der stadt Halitz, umb incorporation einer Vogtey zu der stadt Vislitz, umb befreyung von den podwoden die New Stadtt; alhier worin sie den — ausserhalb die­ser letzten bitt. die kurtz und rundt propter impossibilitatem abgeschla­gen — sindt mit tröstlichen worten abgeschieden worden; darunter aber ist die stad Vislitz am besten durch erlangung der begerten Vogtey be­standen. Sonsten die kriegsleut mit ihren alten schulden sindt zu dem H. Schatzmeister gewiesen, nicht abzalung, sondern berechnung halber; in gleichen den eitern, so ihren söhnen zu des algemeinen nutzes krigsdinsten, da sie auch geblieben, das ihrige zugestecket und dadurch von 1) Por. wyżej str. 11O.