I. Ein jeder König wehre schuldig, vormüg Königs Casimiri Privi­ legien sein schatz auf solche fall antzuwenden; die itzige Kön. Mt. aber Hessen aus ihrem schatz oder kasten nichts khomen, und wurde von den einkünften ein priuat kisten draus gemacht, solte aber nicht sein. II. Man solte I. Mt. der pacten erinnern, als der 5 heuser, des zu­ gesagten Schatzes, der abtzalung deren im interregno gemachter schulden, des nachlasses der alten Königin, und entlich des Estlandes nicht zu vergessen. III. Die Königlichen guter, worauf alte schulden verschrieben, solten lustriret werden. IIII. Vorsetzte guter einzulösen, und alle die darauf zu lebtagen ausgegebene verlehnungen tzu lassen. V. Die einkünften aus Liefflandt, Preussen, Estlandt und der Wallachei solten mit datzu genohmmen werden. Dabey hat er den itzigen Wallachische Woywoden sehr verachtet, und dass uns solcher gestaldt mit der Wallachei nicht gedienet, angetzogen. Die landtmaass, musterung, wibrancen etc. hat er verwilliget, aber kheinen pobor. Dabey ists heut vorblieben. Den 6 Martii1). Diesen gantzen tag hat I. Mt. geheimen rhat gehalten; worvon aber tractiret, zur stundt nicht bewust. Die welche in der proposition fortgefahren, und ist derer aus der Sandomirischer Waywodschaft mit den gesterigen 5 capitel, dies das sechste stück gewesen, nemlichen: 6. Weillen viel kloster weit mehr einkünften, als monnich hetten, drumb solten sie von dem überigen schulen anrichten, darin armer vom adel kinder2) möchten erzogen werden. 7. Rechnung solte auch von den städten gefordert werden. 8. Geistliche guter wehren zu kheiner obrona, sondern zu erhaltung der kirchen und ceremonien gegeben, darumb kuntten sie auch nirgendts anders hin gewendet werden, gerieten auch übel. 9. Grosspolen solten den jüngst versagten pobor zu der gegen wehr ausgeben. 10. Litauische retenta müsten mit darzu genohmen werden. Zu ferner beratschlagung aber dieser Sachen, solte man deputaten verordnen. 1) Relacya znajdująca sie na kartach 451— 466 obejmuje dnie 6—8 marca. Dzień 6 marca por. str. 100; 183. 2) Niema w rękopisie.