lichen in actionibus forensibus, indem sie per exceptiones fori brechen und drehen sich aus a iudiciis terrestribus occasione iniuriarum, quae intercedunt nobilitati cum illis. Derhalben sollen die H. abgesanten mit correspondentz der andern H. landtboten sich bemuehen, damit dieselben ratione omnium iniuriarum et causarum in politicis negotiis einem recht und iurisdiction gleichst der vom adel unterworfen sein müsten. So sollen sich auch auf die melioration des tribunals und der deputatenwahl, welche maioritas schliessen soll, nebenst den H. landtboten auss der Cron bedacht sein und sich hierin accomodiren. Das vergüntte bierbrauen den kleinen statten, so wie es zum praeiudicio der Königlichen guter inhabern geschieht, also könte es auch künftiger zeit libertatem nobilium gefahren; alss sollen sie sich bei Kön. Mtt bearbeiten, das die erste freiheit vorgezogen würde. Nicht ringer gefahr müssen ausstehen die vom adel, indem ihrer viel post curiam ex delatione aliorum aussgeladen, und ihre erbgüter in disquisitionem werden gestellet. Derwegen sollen die H. abgesanten instendigk bei I. Mtt und der Cron Ständen anhalten, damit die execution, weil numehr der revision in dieser landtschaft genueg geschehen, gleichst den andern Waywodschaften einmal eins concludiret und die leut zur rhue khommen konten. Im gleichen, das die scholtisse, welche perpetuitatem haben und dem kriegdienst zu bestellen pflichtig seint, sambt möllern, in kraft ihrer rechte altem brauch und possess bei gütter rhue erhalten würden. Dass auch die Preussen auf der Rottmeister beuelch zu ausfuerung zeit der nott der wibranzen ex eodem Palatinatu geprivilegiret würden. Dan das die weede für allerlei Viehzucht in Königlichen güttern denen vom adel und ihren unterthanen frei sei, sollen darob sein, jedoch ohne schaden. Weille sich die iustitia auf den intermediis instantiis, nemlich der H. Landtrette fundiret, alss sollen sie versehung thun durch der Cron constitutiones, auf das alle appellationes ab omnibus iudieiis et officiis directe auf dem tribunal nachgegeben müsten werden. Über das, was I. Gn. die H. abgesanten zur Vermehrung der lande freiheiten und erhaltung derselben rechte und friedes, daran uns viel ge­legen, erdencken künten, sollen dasselbe in kraft der besten caution promoviren, welches alles lassen wir ankommen auf ihren credit, bescheidenheit und angeborene tugent, damit sie es dannach desto vleissiger treiben sollten, alss thun wir hiemitt ihr trawen und gewissen verpflichten, da sie auch dasselbe was obgeschrieben, bei I. Kön Mtt und den Cronständen nicht konten durchbringen oder erlangen, alss sollen sie auf kein hilfe,