schiuss der landt Preussen, oder es an ihre gebrüder nemen, besondern, sie sollen dort stracks alles beramen und beschliessen. Benebess sollen auch bei I. Kön Mtt fleissig anhalten und bittlich anlangen, auf das in anmerckhung der grossen confusion, die welche aus der unordentlicher und später anstellung des landtages zu Reden entstehet. Dieselbe wolle vor dem nemlichen landtage auf das wenigste vier wochen zu vorn zu allen zelten durch die canzleyregenten ausschreiben lassen, wie auch einen abgesantten mit ihrer proposition gleichmessig, als es in allen Cron Woywodschaften gehalten wirdt, zu senden. Es vormercket auch die Ritterschaft bei erlangung der gerechtickeit gross inconveniens und praeiudicium zu sein den muessbrauch der schlossgerichte, die welche die H Woywoden ex quadam consuetudine haben an sich bracht mit mercklicher behinderung der gerechtickeit, indem hier keine acten werden geschrieben, keine ambtleute gehalten werden und zu kein gewisser zeit gerichtet wirdt, dardurch die iurisdiction sampt der person untergehet und viel schädliche muessbrauche reissen ein mit gewalt, furnemlich auch darumb, das die herren senatores mit andern und wichtigern gescheften beladen sein. Deshalben, damit diess unordentlich wesen in ein richtickeit gebracht und erstattet würde, alss hat die Ritter­schaft mit einhelligen stimmen unter sich abgeramet und beschlossen, das die schlossiurisdiction in toto et in perpetuum ex nunc soll an das schloss zu Reden gebunden sein, welche der H. Haubtman pro tempore existens mit beistandt der ambtleute, vermöge der Cron brauche in omni­bus articulis castrensibus et causis, die da in Preussen von den H. Waywoden und in der Cron von den Starosten gerichtet werden, pleno iure sol hegen, jedoch nicht eher, als post cessum vel decessum dieses jezigen H. Waywoden; damit er aber mittlerweil seine iurisdiction statis temporibus und an gebüerlichen örtern anstellen thete, wie auch das diess ratum et gratum habeatur und in kraft einer Constitution caviret würde, sollen die H. abgesanten empssig fördern. Demnach auch unter dieser Waywodschaft inwonern grosse altercationes, tumultus und dissidia auf den landttagen verursachet, die impugnation electionis des Marschalks, welcher von der Ritterschaft gleich andern der Cron Waywodschaften hat sollen gewehlet werden, hierin nun den schedlichen muessbrauch fürzukommen, hat sich die Ritterschaft samptlich drueber also geiniget, auf das die H. Abgesanten vermittelst einer Constitution versehen theten, damit die landtage und alle publici conventus alhier in dieser Waywodschaft müsten gehalten werden eo modo et ordine, wie es in den andern der Cron Waywodschaften ge­bräuchlich Grosse beschwer und opression leidet die Ritterschaft von den geist-