WILKIERZ DLA ŻUŁAW POLSKICH 1676 R. 43 Güter, Gräntzen, zugefügte Schaden im Werder und Verordnung gebührender Execution belangen, vor selbigem Dorfgerichte zu antwortena schuldig seyn ohn einige Exception und Ausrede, damit Schaden und Unkostung, so die Werderschen sonsten in frembden Gerichten anwenden müssen, verhütet werden mögen. In welchen Sachen so einiger Respect der bürgerlichen Per- son darunter laufen würde, soll selbige an das Obergerichte remittiret und Terminus unter den Appellationsachen angesetzet werden. 23 b. In denen Sachen aber, welche im königlichen oeconomischen Ampte zwar verabscheidet, bis dato aber die Execution und Vergnügung des Partes noch nicht erfolget ist, sollen die Schultzen alsofort die unverzügerliche und endliche Execution thun, bey Straffe 10 Marck, so sie dem Obergerichte im ersten Termino nach ergangener schlechten Citation, wenn die Appellations- sachen gerichtet werden, unfehlbar und unnachlässig nebst Erstattung der HauptSachen erlegen und abtragen sollen. Und diese alle und jede Sachen soll das Obergericht zu jeder Zeit und für allen Dingen, sobald als Appel- lationssachen zu richten einfallen werden, zu richten und zu verabscheiden schuldig seyn. 24c. Alldieweil auch gewisse Einwohner des marienburgischen Werders wegen zugefügter Beschwerde supplicando sich höchlich beschweret wider die- selbe, so vermittelst allerhand vortheilhafften Contracten und an sich erkau- ften alten Schulden und übermässigen Interessen (wie solches von den ge- dachten werderschen Einwohnern und Unterthanen ihrer königl. Majest. wird dargethan und erwiesen werden) unter allerhand Schein und Praetext Hoffe und Huben in den Werdern von den Unterthanen an sich gebracht, selbige zugefügte Beschwerde und Nachtheil aber gedachte königliche Unterthanen im oeconomischen Ampte wegen desselben grossen Ansehens und, damit sie nicht ärger beschweret werden möchten, bishero nicht haben rechtlich suchen können, als wird, der königlichen Unterthanen Schaden zu verhüten, dem oeconomischen Obergerichte die völlige Macht gegeben, solche Personen und Klagen ungeacht aller und jeden deswegen bereits ergangenen Acten und erhaltenen Decreten bey den Appellationsachen aus einem sonderlichen Re- gister vermittelst peremptorialischen Citation zu richten und mit gebührender Straffe wider dieselbe, so freventlich solche Sachen vorzunehmen sich unter- standen, auf klare und gnugsahme Beweisung zu verfahren und zu verab- scheiden. 25d. So auch annoch einige Geldsummen bey dem gegenwärtigen oeco- nomischen Ampte verhanden, so bey ergangener Publication oder Verkäufe der Höfe und Güter im Werder, dem bishero gehaltenem Gebrauch gemäss, a W tekście: antwoeten. b Na marginesie: Wer die Execution des Obergerichts fortzu- treiben schuldig sey. c Na marginesie: Von Reducirung derer mit Ungebühr erworbenen Güter. d Na marginesie: Von richtiger Auszahlung der im oeconomischen Ampte deponirten Gelder.