ORDYNACJA WIELKICH I MAŁYCH ŻUŁAW MALBORSKICH 42 gewiggelt oder gar abgehawen auss lauter Vorwitz undt Ubermuth, wo nun einer oder mehr uber diesem betretten oder uberzeuget würde, soll von ieder Weide, so er aussgewiggelt oder abgehawen oder sonst verdorben, dass sie nicht hatt wachsen können, acht Tage mit dem Spansein an den Füssen im Schlosse gestrafft werden, undt soll nichts destoweniger eine andere auf seine Uncosten an den Ohrt zu setzen verpflichtet sein. 29. Weil den auch furnehmlichen, so woll bey Sommerals Winterzeiten, alle Jahr die Haupter an Thämmen, meistentheils durch die Traben des Schlosses, auch Vorstadter undt ander Leutte mehr schändtlichen spolyret, der Strauch mitt Gewalt abgerissen, die Pfähle abgehawen undt verbrandt werden, welche doch mitt so schweren Uncosten zu machen sein, soll hin- führo fleissig Aufsicht darüber gehalten werden, undt wen einer darüber be- griffen wirdt oder dessen zu uberzeugen ist, derselbe soll zum erstenmahl acht Tage in den Spansein gefänglich gehen, zum andern Mahl einen Monat solchermassen gestrafft werden undt zum dritten Mahle aussgestrichen undt des Landes zue ewigen Zeitten verwiesen werden. 30. Weil man auch in Erfahrung kompt, das ezliche gefunden werden, die den Strauch, welcher zu Reparirung undt Unterhaltung der Thämme auss königl. Waiden, sowolJ als der Herrn von Danzigk undt Elbing Walden gegeben wirdt, in seinen eigen Nutz wenden undt verbrennen, soll solches hiermit gäntzlichen untersaget sein. Der hierüber wirdt beschlagen oder dessen uberwiesen, der soll acht Tage im Thurm gefänglich sitzen undt den Ge- schworen des Werders solches mit 6 Mk. verbüssen. 31. Die verlauffenen Pferde belangendt, so einem undt dem andern entlauffen, soll ein ieder, der solches anhelt oder antrift, schuldig sein, in acht Tagen in das kön. Vollwergk einzubringen, bey Straffe des Ge- fängnüsses. Undt wenn sie es innerhalb 6 Wochen nicht abfordern, so soll es dem königl. Vollwerck verfallen sein oder sich mitt der Herrschafft dess- wegen vertragen. Würde es aber innerhalb 6 Wochen abholen, so soll er fur iedes Haupt fur die Woche 15 g. Futteroder Weidegeldt geben. Keiner aber soll das fremde Vieh anspannen undt gebrauchen, bey oben gespecifi- cirter Straffe. Dessgleichen auch wegen des Rindtviehes soll es also gehalten werden; welcher irkeines anhalten wirdt, soll schuldig sein, dasselbe dem Schulzen im Dorffe anzumelden, welcher den Tag, wan es geschehen, auf- zeichnen soll, undt so es in 6 Wochen nicht abgefordert wirdt, soll es ins kön. Vollwergk einliefern, undt vor Futterundt Weidegeldt iedere Woche 15 gr. gegeben werden, es sey vom Proviantschreiber oder von deme, deme es zukompt, bey obenmässiger Straffe. 32. Niemandt soll irkeinen Mietsman, Krüger, Hecker oder Handwercker, wie auch Gertner, Kammerleute, noch Hirten in seine Wohnung einnehmen, es sey den, das er seines erlichen Verhaltens halben einen glaubwirdigen Schein undt Beweiss habe; wer hierwieder thut, soll den Eltesten des Wer- ders 6 Mk. Straffe verfallen sein.