PRZED 1723 R. 235 der Kaufsumma baar erlegen, den Rest aber, so wie sie sich der folgenden jährlichen Renten halber vergleichen werden, aufs längste 10 Jahren aus- zahlen. Im Fall aber solche Hüben an einem Frembden theurer könten auss- gebracht werden, soll solches einem jeden frey stehen. Da aber auch schlech- tere Huben wären und so theur nicht könten verkauft werden, sollen die gedachten Eltesten Macht haben, solche Satzung in einem jeden Dorf zu moderiren, auch auf den Fall, da die Huben nach Absterben eines Ehegattens aus vollem Gute allbereits wären besäet worden, die Verbesserung über be- sagte 1000 fl. in Acht nehmen. 49.a Dieweil auch die Hoffe und Erbe an den Gebäuden sehr ungleich sind, indem sie von einem Wirthe besser, als von dem andern aufgebauet worden, damit nun den Erbnehmern keine Verkürtzung deswegen geschehen möge, sollen die geschworne Eltesten solche fleissig erwegen und schätzen, die Erbnehmen aber deswegen einen billigen Abtrag thun lassen. Würde sich der Erbe oder sonsten ein ander hierinnen beschwert befinden, soll ihm die Beruffung an die hohe Obrigkeit hievon frey stehen. 50.b Es soll auch niemand umb die Helfte seinen Acker einen frembden oder seinen Knecht besäen lassen, bey Verlust des Getreydes und Straffe des Thurns; doch dafern ein Wirth, Unvermögenheit halber, solchen vermie- then wolte, soll solches mit Vorwissen des Schultzen geschehen und ein Nachbar vor dem Frembden hiezu der nechste seyn. 51.c Es soll ein jeder Bauersmann seine Wirthschafft also bestellen, dass er die seinige in allem treulich versorge und zur Nohtdurft seines Ackers das Saatgetreyde behalten möge. Würde sich aber ein solcher böser Wirth finden, der mit Fressen, Sauffen, Dobbeln und unkeuschem Leben das seinige verbrächte, seine Ehefrau ihme auch von diesem nicht hat abhalten können, dessen Hoff und Huben, ehe er selbige ferner beschweren und gantz schwächen möchte, sollen mit Bewust der Schlossobrigkeit durch die Eltesten des Werders geschätzet und an andere Leuthe eines guten Geruchts verkauffet werden, da denn der Verschwender kein Leibgeding bekommen, sondern sich anderswo mit seiner Handarbeit ernehren soll. Seinem Weibe aber, im Fall sie eine gute Wirthin gewesen und ihn von solchem Wesen abgehalten, aber nichts verrichten können, soll mit Vorbewust der hohen Obrigkeit von den Eltesten ein Leibgeding gegeben werden. 52.d Mit dem Gesinde, Knechten und Mägden soll es vermöge der jüngst aufgerichteten Landtaffel in allem gehalten werden. 53.e Demnach auch junge und starcke Bettler an Manns- und Weibs personen muthwilliger Weise herumbstreichen und nicht arbeiten wollen, son- dern vielen mit ihrem ärgerlichen Leben zuwider sind, als soll kein Bettler, es sey denn gar ein alter presshafftiger Mensch, der sein Brodt nicht erwerben 24 a Na marginesie: Von Schätzung der Hoffe. b Na marginesie: Von Veimiethung der Äcker. c Na marginesie: Von Erhaltung der guten Wirthschafft. d Na marginesie: Von Hal- tung des Gesindes. e Na marginesie: Vom Unterscheid der Bettler. 30*