WILKIERZ DLA ŻUŁAW MALBORSKICH 24 Gezeugnis seines Herkommens oder Verhaltens hat, bey Busse 6 fl. der Dorfischafft zum besten. 44.a Da benebenst soll auch ein jeder, der einen Nachbar abgeben will, seiner ehrlichen Geburth ein vollkommenes Gezeugnis unter der Stadt Siegel aufweisen, und wie er sich in wehrender Zeit verhalten. 45.b So soll sich auch keiner unterstehen, Leim oder Sand im Dorf in Trifften oder auf des andern Stück zu graben, es sey denn, dass er zu- forderst sich bey den Nachbarn darumb befraget und Vergünstigung bekom- men, bey Busse dem Dorf 2 Marck. 46.° Die übermässige Unkosten, die sowohl auf Hochzeiten, Kindelbieren, als auch auf Verlöbnissen sind angewendet worden, sollen abgeschaffet und hinführo also gehalten werden: Wenn bey der Werbung das Jawort abgeholet wird, soll nur eine schlechte Collation gehalten werden. Zur Hochzeit sollen aufs höchste 8 Thonnen Bier, ein Ochse, 6 Schöpsen, 2 Kälber, nebst Gänsen und Hünern, genommen werden. Und soll solche nicht länger als 2 Tage dauren. Das Kindtauffen aber soll mit 2 Thonnen Bier und 2 besetzten Tischen vollenzogen werden. Welcher hierüber thun wird, der soll der Schloss- obrigkeit zur Straffe 10 fl. erlegen. 47.d Nach Absterben eines Ehegattens soll das verbliebene Theil nicht eher die Schicht und Theilung zu thun schuldig seyn, bis nach verflossenen 6 Wochen, und das laut Culmischem Rechte, da denn bey solchem Erbe, sowol in Theilungen, als auch Verkauffung, von jeder Thammhuben 4 zie- hende Pferde, 2 melckende Kühe oder in Ermanglung derselben 2 jährige Ochsen, 6 Schaaffe und 7 Schweine, wie auch noch von jeder Hube ein grosser Wagen mit Sielen und Zubehör, eine Egde, und von 2 Huben einen Pflug, von jeder Thammhuben zur Saat und Brodt an Getreyde 15 Scheffel Korn, 40 Scheffel Gerste, 20 Scheffel Haber und ein guter beschlagener Reitwagen zur Besatzung verbleiben. Im Fall aber dieses obspecificirte in dem Erbe nicht verhanden wäre, soll dasselbe nach beyder Werder Eltesten Erkäntnis taxiret, von der Ausweisung einbehalten und vergnüget werden. Die Weidehuben aber in anderer Dörffer Gräntzen sollen keine Besatzung haben. Andere kleine Sachen aber, wie sie anderswo specificiret, sollen auch nach alter Gewohnheit bey dem Hoffe gelassen werden ohne Defalcirung vom Kaufgelde. 48.e Wenn ein Erbe oder Hoff durch Schicht und Theilung den rechten Erben und Erbgebern oder Erbgeberin verkauftet und übergelassen wird, soll in den besten und vornehmsten Dörffern eine Thamm-, Zinssund Schaar- werckshube zwischen Freunden nicht höher, als 1000 fl. taxiret und verkauftet werden, jedoch soll der Käuffer alsofort zur Ausweisung das dritte Part von 24. a Na marginesie: Vom Zeugnis ehrlicher Geburt b Na marginesie: Vom Ausgraben im frembden Stück. c Na marginesie: Von der Mässigung in den Verlöbnissen, Hochzeiten und Kindelbieren. d Na marginesie: Von Schicht und Theilungen. e Na marginesie: Von Schätzung der Huben.