PRZED 1723 R. 37.a Es soll auch kein Krüger das eingebrachte Bier eher in den Keller setzen, bis solches vorgängig vom Schultzen, Rathleuthen oder Schöppen geschmecket ist; wird es gut befunden, so soll er es in den Keller bringen, wenns aber nicht gut befunden wird, soll es solches zurückführen oder aber nach dem Preiss der Schlossobrigkeit verkauffen. Ehe aber solcher Preiss oder Taxation geschicht, soll der Schultz in Gegenwart des Krügers solche Bier- probe b in einer Flasche oder sonst in ein bequemes Gefäss versiegelen, -damit hierinnen kein Durchstich dem Eigner zu Schaden geschehen möge. 38.c Es soll auch kein Nachbar, weder durch sich noch durch die Seinigen oder jemand anders, dem andern sein Gesinde abspenstig machen oder aus der Hand mieten, bey 10 fl. Straffe dem Dorff zum besten. 39. d So soll auch das aus dem Dienst entlauffene Gesind in den andern Dörfferen zu keinem Dienste oder Arbeit angenommen werden, es sey denn, das er seines gewesenen Wirths Gezeugnis aufweise, bey Straffe 10 fl. 40.e Wenn auch ein Zusammengespann zu allen Schaarwercken und Thammenarbeit gemachet und angeordnet wird, so sollen sie sich alle ins- gesambt für den Schultzen stellen, welches Gespann der Schultz beschauen soll. Im Fall er nun denselben schlecht und untüchtig befindet, sowol an Wagen, Pferden und Mannschafft, so hat er Macht, solchen zurück zu schicken und anzubefehlen, dass ein besserer aufs schleunigste angeschaffet werde. Thut es aber derselbe nicht, so soll der Schultz die Macht haben, durch die Rathleuthe andere anzunehmen, der Widerspenstige aber soll 3 fl. Straffe erlegen und gleichwol das anbefohlne verrichten, bey doppelter Straffe. Im- gleichen soll auch das durch den Schultzen gemachte Gespann also verbleiben und kein ander Winckelgespann gemachet werden, bey gleichmässiger Ab- straffung. 41.f Die Höcker sollen in ihren Höckerbuden umb der Dorffschafft, als auch dem reisenden Mann zum Besten, Brandwein, Brodt, Licht und alle übliche Höckereyen ohne irgend einem Mangel zu verkauffen haben, bey der hohen Obrigkeit willkührlicher Busse. 42.g Es sollen auch in jedem Dorffe alle Jahr auf Fastnacht zweene Rahtleuhte gewehlet werden, welche mit dem Schultzen nach Verflüssung desselben der Nachbarschafft von allem die richtige Dorffrechnung thun solen; wenn solche verrichtet ist worden, sollen alsofort andere zweene Rathleuthe aufs folgende Jahr gekohren werden. 43.h Es soll sich keiner unterstehen, seinen Hoff, Huben oder Garten- Hauss an so einen zu verkauffen oder zu vermiethen, der nicht ein ehrliches 24. a Na marginesie: Von des Krügers Bierprobe. b W tekście: BieProbe (sic). c Na marginesie: Von Abwendung des Gesindes. d Na marginesie: Vom verlauffenen Gesinde. e Na marginesie: Vom Gespannmachen zum Schaarwercken u. f Na marginesie: Vom Gebür der Höcker. g Na marginesie: Von Erwehlung der Rathleuthe. h Na marginesie: Vom Ver- kauf der liegenden Güter. Archiwum Komisji Prawniczej. T. XI. 30