3—4 Z 1562 R. 17 der dass Unglück hette und sein Viehe stürbe, dass todte Aass nicht also liegen lassen, seinem Nachbahrn zum Unglück zu bringen damit, sondern er sol es von Stunden an begraben oder in Weysel schleppen; lesset ers liegen, so ist er in der Nachbahr Straffe. 36. Zum 36. Wen auch jemand vor Gericht unnd rechtlicher Weise vornn Schultzenampt zu thunde hatt, und er einen Lügen straffet oder schle- get zornigerweyse auff den Tisch, so ist jedemahl 5 Gr., so offt erss thutt, und dasselbige strags ableget, ehe er vom Tisch gehet. Auch soll er gantz und gar mit keinerley Gewehr vorss Schultzen GerichteTische tretten, er sey Nachbahr oder Frembder, Bürger oder Bawer. Wann auch Parten fürm Schul- tzenampt klagen und Wiederkläger haben, so sol einer dem andern Gehör geben und keiner dem andern auss Haass und Neidt zorniglich schlagen, so soll derselbige Straff erlegen ohne einige Begnadigung dem Herren 1 Fl. ung. und der Gemeine ein Thone Bier, 1 Fl. in die Lade abzugeben. 37. Zum 37. Wen auch jemand vor Gerichte Sachen zu thunde hat und ihm vom Schultz und Gericht sein gebührendes Recht und Spruch mitt- theilet wirdt. zu ihm zukombt und er den gehet und schmähet dass Gerichte hinder ihren Rücken und saget, sie haben nicht recht gerichtet, oder sie haben nach Gunst gerichtett, so sol derselbe, der dass thun würde, 4 Fl. ohne einige Gnade zu geben schuldig sein und dem Herrn 1 Fl. ungersch. 38. Zum 38. Wen auch die Nachbarn ein Thonne Frieyoder Nach- bahrbier haben und im Schultzenhoffe aussgeiruncken wirdt und dass jemandt einen Hader oder Zanck dabey anfanget, dass sie sich schmehen und böse Scheltwort, geben, so soll, der es erst Ursache, 3 Fl. Straff zu geben schuldig sein und der ander 45 Gr., weil er des Schultzen Gebott nicht geachtet und schweigen nicht wollen. Schlagen sie sich aber, so sollen sie den Band wie- der fühlen, ohne einige Begnadung ein jeder, machen sie es den zu gar grob, so feilet auch des Herren Straffe. 39. Zum 39. Wenn einem Nachbahrn ein Dienstbotte oder Taglöhner ohn Ursach auss dem Dienste und Arbeit weggehen würde, so sol kein Nach- bahr die Macht haben, denselben anzuhalten oder den geringsten Arbeit zu geben auff dem Dörffe. Welcher Nachbar dass thun würde, sol der 4 Fl. in der Nachbahr Lade zu geben schuldig sein und dem Herrn 1 Fl. ung. Na odwrociu ostatniej karty dopisano: Kein Nachbahr soll heimlich oder öffentlich bey Nacht oder Tage die Bäume auff eines andern Grunde auszuhauen zu Hütten oder in Wiesen oder Korn oder d Grentzpfal (?) des Nachbahrnlandtes zu endern bey Straff I Tonne Bier ...a, zum andern Mahl wird 1 Tonne Bier und I Ducat dem Hoffen (?), wo so zum 3. Mahl d Dorff ...b. 3. a Nieczytelne zapewne dwa wyrazy. b Nieczytelny koniec. Archiwom Komisji Prawniczej. T. XI. 3