WILKIERZ DLA WSI MAŁEGO LUBIENIA Z 1650 R. 14 81. Ohne Erlaubniss nicht aus dem Gericht zu gehen. Es soll sich auch niemand unterstehen, ohne Erlaubniss aus dem Schultzen- ampt zu gehen, biss er sein Recht und Spruch erwartet, nebenst die gericht- liche Gebühr erleget hat, bey Straffe 2 gute Mk. den Gerichten. 82. Für ein Gezeugniss. Da auch ein Nachbar ein Gezeugniss. begehrte, soll 18 Gr., ein Fremb- der aber 1/2 Tonne Bier zum Besten geben den Nachbarn. 83. Für Zeugen verhören. So auch einer von den Gerichten begehrte, einen oder mehr Zeugen verhören zu lassen, der soll von jedem Zeugen 5 Gr. abzugeben verbunden seyn, ein Frembder soll geben 2 Fl. 84. Willkühr lesen lassen. Da auch jemand begehrte, ihm die Rahtlade zu eröffnen und die Will- kühr wolte gelesen haben, der soll den Gerichten 18 Gr., dem Leser aber 12 Gr. zu geben verbunden seyn. 85. Für den Gerichten erst zu klagen. Wenn einer etwas über den andern sich zu beklagen hätte, soll der- selbe nicht alsbald zu Schloss und vor die Obrigkeit lauffen, sondern zu- vorn bey Schultzen und Gerichten sich beklagen, bey Straffe einer Tonne Bier, da er auch vom Schloss an die Nachbarn gewiesen würde, soll eben- massig eine Tonne Bier geben. 86. Appellationgeld. Wo ferner aber jemand nach Erkenntniss des Gerichts mit dem Spruch nicht zufrieden wäre, soll ihm frey stehen, an die Obrigkeit zu appelliren, je- doch dass er dem Gerichte zuvor 2 Fl. polnisch Appellationgeld erlege. 87. Wann die Wilkühr soll gelesen werden. Schliesslichen soll einem jeden, wen er zum Mitnachbarn angenommen wird, beym Übertrag, wie dann auch, wenn die Kühre gehalten wird, die Will- kühr der gantzen Nachbarschafft vorgelesen werde, darnach sich ein jeder wissen zu richten und der Gebühr nach zu verhalten, bey angesetzter und unnachlässiger Straffe. Urkundlich haben wir Schultzen und Gerichten nebst der sämptlichen gantzen Nachbarschafft gemeldter Dorffschafft nach Confirmirung dieser Will- kühr wissentlich im Schultzenampt zu ewigen Gedächtnis unsere Nahmen und Handmarck unterschrieben. Geschehen auff Klein Lubin Anno 1756.