Z 1650 R. I49 ches die hohe Herrschafft die Helffte, die ander Helffte der Nachbarschafft heimfallen soll. 75. Arrest nehmen. Hätte auch jemand etwa an einem andern Orth etwas verwircket oder ein Fremder und werde in unser Dorff betreten, man würde aber begehren, das in Arrest solte genommen werden, mag es der Schultz woll thun, jedoch der so es begehret, Caution stellet, das er den im Arrest sitzenden Menschen Verpflegung thun, dass Dorff schadlos halten, dem Gerichte vor seine Unmühe contentiren und den in Arrest genommen wieder abfordern wolte; könte er aber dergleichen Caution nicht leisten, so darff ihn der Schultz nicht an- nehmen, da aber die Verbrechung fast schwer und Kläger inständig anhielte, mag er den Beklagten nebst dem Kläger annehmen in Verhafft vorerst bis auf weitere Gelegenheit und Condition. 76. Von heimlicher Theilung. Es soll auch niemandem frey seyn oder vergönnet werden, eine heim- liche Theilung zu thun, sondern ein jedweder, der Schicht und Theilung lei- sten muss, soll ein ehrbar Gericht darumb wissen lassen; würde er nun über dieses dass Gericht verachten, und was sie gemacht hätten, oder zu Schlosse lauffen, der soll umb 5 gute Mk. gestraffet werden den Gerichten zum Besten. 77. Gerichten sollen Waysen Bestes suchen. Weil dan die Gerichten in den Schicht und Teilungen anstatt der Obrig- keit dagegenwärtig sind, sollen sie Dicht allein gute Gerechtigkeit erhalten, sondern auch der Waysen Bestes allezeit wissen und suchen, auch zu Zeiten, da die Vormünders nachlassig wären, selbige scharff zu vernehmen, dass sie mit der Waysen Gütter so sollen hausshalten, damit es künfftig vor Gott und der hohen Obrigkeit zu verantworten stehe. 78. Keiner soll sich der Vormundschaft weigern. Es soll kein Nachbar, der zum Vormund erkohren wird, sich lassen entziehen, es sey den, dass er allbereits 3 Vormundschafften hätte, sonst mag er sich dessen weigern; thäte er aber vorsätzlich, so soll er nicht allein ver- mög unseres culmischen Rechtes dazu von der hohen Obrigkeit gezwungen werden, sondern auch der Nachbarschafft 5 gutte Mk. verfallen haben. 79. Wer die Nachbarn fordert. Da auch jemand die Nachbarn zusammenfordert wegen eines Zwistes, es wäre an Gräntzen oder dergleichen, der soll 1/2 Tonne Bier zu geben schuldig seyn. 80. F ür einen Spruch. Da auch ein Nachbar von den Gerichtten einen gerichtlichen Spruch be- gehrte, derselbige soll 12 Gr., ein Frembder aber 24 Gr. zu geben schuldig seyn.