WILKIERZ MIASTA TORUNIA DLA WSI MIEJSKICH 6 I. Begrebnüsse baussen der Kirchen betreffende. Die Einheimischen sollen von einer Person, so im zwölfften Jahre undt drunter gestorben, von der Grabstelle aufm Kirchhofe geben zehen Groschen. Wann aber die Person uber 12 Jahr altt gewesen, sollen gegeben werden zwanczigk Groschen. Andere, die nicht eiheimisch, iedoch dieser Stadt Bothmessigkeit unter- worffen sindt, werden von der Person, die im zwelfften Jahre undt drunter verschieden ist, zue geben pflichtigk sein funfzehen Groschen. Welche aber uber zwelff Jahr altt worden, von denen sollen gegeben werden dreyssigk Groschen. Fremde, so ausserhalb dieser Stadt Bothmessigkeit gewohnet, sollen vor die Grabstelle zu erlegen schuldigk sein von einer Person, die im zwölfften Jahre undt drunter gestorben, dreyssigk Groschen, und von einer Person, die uber 12 Jahr altt worden, sechczigk Groschen. In der Kirchen. Die Einheimischen von einer Person im zwelfften Jahre undt drunter sollen geben Mk. 3 von einer Person uber 12 Jahr altt Mk. 6 Andere, die nicht einheimisch, iedoch dieser Stadtiurisdiction unter- than sindt von einer Person im zwelfften Jahre und drunter Mk. 41/2 von einer Person uber zwelff Jahr Mk. 9 Frembde von einer Person im 12 Jahre undt drunter . . . Mk. 6 von einer Person uber 12 Jahr Mk. 12 2. Vom Glockengeleytte. Vom Geleytte zum Begrebniss, wann eine Leichpredigt gehaltten, wirdt zue geben sein der Kirchen . , Gr. 15 dem Glöckner Gr. 5 ohne Predigt, der Kirchen Gr. 10 dem Glöckner Gr. 3 3. Von Einsamblungk des Allmosens. Mit der Taffel oder Schalen am Sonnund Feyertagen persönlich zue stehen undt in der Kirchen das Allmosen einzuesamblen, soll keyner von den Nachbaren beyder Dorfschafften Gurszke undt AltThorn ohne erhebliche undt ehehaffte Noth sich weygern, bey der Busse 20 Gr., so offt er verbricht; welche Busse die Vorsteher einfordern und wieder die Ungehorsamen das Schulczenambt gebrauchen sollen. Auf den Fall aber, da wegen angeregter ehehaffter Noth iemandt selbst mit der Taffel oder Schalen nicht stehen köntte, soll ihme nachgegeben sein, das er seinen Nachbar hierzue erbitten möge, wel- cher auch persönlich undt nicht durch seinen Dienstbothen oder untaugliche Person diss Ampt zu verrichten wirdt schuldigk sein, bey obbesagter Straffe Vermeydunge.