PRZED 1728 R. 469 53. So ein Frembder begehret aus der Dorffschafft ein Beweiss oder Gezeugniss, der soll ablegen drey fl. polnisch. 54. Im übrigen soll sich kein Nachbahr unterstehen, einen Einwohner auffs Dorff zu nehmen ohne Ansagung bey Schultzen und Gerichten und der gantzen Nachbahrschaft, bey Straffe einer gutten Marck. Zum 55-ten. Soll die Nachbahrsbhafft schuldig seyn alle zwey Jahr auffs Pfingstfest Schultzen Kühr zu halten, und so offt sie einen Schultzen kühren und erwehlen, so soll der Nachbahrrahtmann als der jüngste schuldig seyn, dem Schultzen die Rahtlade und den Gehorsamm des Dorffes zu bringen innerhalb 14 Tage; woferne er dass nicht thun wird, so verbusset er dem Dorffe drey Marck. Zum 56-ten. Hat die Nachbahrschafft bewilliget, dass ein jedweder Nach- bahr soll schuldig seyn, bei AugstZeiten seine Schweine auff seinem Lande zu halten, dass sein Nachbahr und NebenChrist keinen Schaden davon hat, und nicht ehe überlauffen lassen, biss die Nachbahrschafft dass Getreyde alle eingeführet haben. Wer dass nicht thun wird und seinen Nachbahrn Schaden thut, derselbe sol den Schaden gelten und dazu der Nachbahrschafft zur Straffe verfallen seyn 2 Marck. Damit diese Artikel alle und jede vermöge dieser verfasseten Willkühr zu allen Zeiten steth und fast gehalten, auch die Verbrecher wieder dieselbe mögen gestraffet werden, haben wir solches unter unseres Hochadelichen Hoffes Insiegel einem jeden des Dorffes Einwohner mit eigener Handt unter- zuschreiben und ihre gewöhnliche Hausmarcke zu unterzeichnen befohlen. Soll auch keiner zum Nachbahrn angenommen werden, er unterschreibe sich denn dasselbe stett und fast zu halten, ohne alle Arglist, mit abgelegtem Eyde, so wahr ihnen Gott helffe und sein Heiliges Wort. 46. Poznań, 22 kwietnia 1747 r. Jana Gabriela Boniatowicza, kanonika poznańskiego, ordynacja dla wsi Jankowa. (Zatwierdzona w 1783 i 1784 r.) Or. obecnie nieznany. Kop. sporządzona przez śp. ks. Władysława Chotkowskiego. Uw. Wobec nieodszukania oryginału tu wydaje sie tę ordynację we- dług Kop.