WILKIERZ DLA WSI BYSTRZCA 45 42. Niemand soll dem andern vor seiner Thür lauffen mit aussheischen. Wer dass thun würde, der soll verfallen seyn drey gutter Marck und damit der gebührlichen LeibesStraffe nicht entgehen. 43. Ob ein gutt Mann dem andern oder eine Frau die andere über- ausshandelte und an ihrer Ehre schulte, und könnte solches bezeugen mit zweyen untadelhafften Personen, der oder dieselben sollen solches vorwetten, als Recht ist, und einem ehrbaren Schultzen Gerichte verfallen seyn einer gutten Marck. 44. So sich erhube ein gewaltsam Zetergeschrey in der Nacht bey schlafender Zeit oder im Tage, wer dazu nicht kommt mit seinem Gewehr, so er einheimisch währe, der soll verfallen seyn der Nachbahrschafft drey gutter Marck. 45. Wenn der Schultz mit den Rahtleuten zu Gerichte sitzet, soll kein Weib, es sey denn, dass sie für ihre Persohn zu klagen hat, und ihr Mann, wo sie einen hat, nicht einhämisch währe, für Gericht kommen, bei Straffe 5 gl. 46. Wer einem vor Gerichte mit unhöfflichen Worten anfähret oder Lügen straffet, soll solches mit 5 gl. vorwetten. Dreuet er aber ihn zu schla- gen, soll er Gehorsam halten, zehn Groschen ablegen und nicht ehe ausge- lassen werden, er habe sich derowegen mit seinem NebenChristen vertragen. 47. Wer von den Nachbahren ein Hack oder Zuschlag öffnet und nicht wieder zumachet und Schaden dadurch geschieht, soll derselbige den Scha- den gelten und zu Straffe eine gutte Marck verfallen seyn. 48. Der Schultz und Rathleute sollen schuldig sein alle acht Tage auffn Dienstag, oder wie es sich passt, den Nachbahren Recht zu sitzen und auch Klage und Antworten zu verabscheiden und die verwirkten Straffen unwägerlich abzufordern, darzu die Nachbahren einander den Tag zuvor an- sagen und laden lassen sollen; dem Frembden aber sollen sie jederzeit bei Erlegung der Gebühr Rechtens verhelffen. 49. Von der Zusammenkunft. Wenn der Schultz mit den Rathleuten zu Gerichte sitzet, Klage und Antwort verabscheidet, alssdann wer mit Un- recht befunden wird, der soll ablegen 18 gl. Spruchgeld, davon dem Schul- tzen die Helffte und den Rahtleuten die andere Helffte zukommt. 50. Wenn einer kommt zu dem Schultzen und hat Klage beyzubringen und begehret die Zusammenkunfft, davor soll er ablegen 3 gl. dem Schultzen. 51. Wer seinen Zins auf bestirnte Zeit nicht ablegen wird und dass Dorff dadurch von der hohen Obrigkeit Schaden und Ungelegenheit haben wird, derselbige soll den Schaden gelten. 52. Wegen den Fünf Hüben Schaden zu verhütten, es sey im Herbst oder bey VorjahrZeiten, so soll sich keiner von den Nachbahren unterstehen, seine Brücken auffzubrechen, über welche andere Nachbahren fahren müssen, ohne Bewust der ganzen Nachbahrschafft, damit ein jeder seine hohlen kann. Wer dass thun wird, der verbusset dem Dorffe zur Straffe zwey Marck.