PRZED 1728 R. 467 30. Die Gräntze am Schlosslande gehöret die Hälffte von der Nogath an dem Marienwerderschen Schlosse zu machen, die andere Helffte gehöret den vier Rotthöffwischen Nachbarn, alss Hanss Warkentien, Michael Redner David Frowarck und Martien Rieboldt, auff ihre Huben eingetheilet, und betrifft von zwey Morgen eine Rutte. Wenn aber ein Heck auff der Trifft an der Gräntzen muss gehalten werden, dass gehöret dem gantzen Dorffe zu machen und zu unterhalten. 31. Sollen die Gräntzen von denen Nachbahren von unten auff, als von des Herren Landt an, richtig gehalten werden. 32. Es soll sich niemand unterstehen ohne Bewust und Willen des gantzen Dorffes frembdes Vieh oder krankes Vieh oder schnupffichte Pferde auff sein Landt zu nehmen, wodurch ein ganzes Dorffvieh kann angestecket werden, bey Straffe 6 Marck, und solches Vieh dazu abschaffen. 33. Niemand unterstehe sich nicht einem Nachbahren einen Bollen oder ein Hengstpferdt heimlich vom Lande wegzuhohlen ohne Bewust dessen, dem der Boll oder Hengstpferdt zugehöret und eigen ist, bey Straffe eine Marck. 34. Wenn ein Einwohner auffs Dorff zeucht, soll erstlichen bey dem Schultzen Auszeuchgeldt geben 20 gl. Item so einer von den Einwohnern wieder abzeucht, soll wieder bey demselben Schultzen ablegen 10 gl. der Nachbarschafft zum Besten. 35. Wer seines Nachbahren Gräntze öffnet durch Zubrechen der Zäune oder Zuwerffung der Graben, Vie dadurch zu treiben, oder in einigerley ver sehret, der verbüsset dem Dorfe eine Tonne Bier. 36. Der einem anderen Unthat beschuldiget, der soll schuldig seyn Beweis zu hohlen, und nicht der, da beschuldiget wird. 37. Wer bey trunkenen Muth Kühe oder Pferde, Haus oder Hoff und was immer seyn mag, verhandelt, auff den Morgen aber bereuet, der entgeht es desselbigen Tages durch einen Widerruff mit einem Weinkauff oder Lein- kauff bey Sonnenschein; daferne aber der Kauff fortgehet, soll solches mit Consens der Obrigkeit geschehen. 38. Da jemand sein Land vermiethen wolle, soll er solchen Leuten ver- miethen oder verkauffen, die der Nachbahrschafft angenehm und vor den Zinss stehen können, doch alles mit Consens unserer hohen Obrigkeit. 39. Zu allen Kauften und Miethungen sollen die Nachbahren vor Fremb- den, wo kein BluttFreundt vorhanden ist, die Nähesten seyn, sonderlich dem es zur Gräntze lieget, umb die Miethung oder Zahlung, so ein Frembder giebt. 40. Zum Feuer ist ein jeder schuldig zuzulaufen mit einem holtzern oder ledern Eymer und einer Axt, bey Busse eines ungerischen Gulden. 41. Wer im Brande frembd Gefäbs hat, als Beylen, Exen. Eymern,. Haacken, oder wie es immer Nahmen haben mag, der soll es zum Schultzen bringen, auff dass es wieder werde, dem es gehöret, und nicht mit sich zu Hause hinweg tragen, bey Straffe einer Marck gutt Geldt. 59*