WILKIERZ DLA WSI BYSTKZCA 45 15. Item. So sich jemand untersteht seinem Nachbahrn einen Knecht oder Magd ausszumieten, der soll verfallen seyn zwey gutter Marcke und gleichwoll den Knecht oder Magd seinem Herren in den Dienst folgen lassen. 16. Rahtleute und Schoppen sollen dem Schultzen gehorsam seyn in allen billigen Dingen und Sachen, wie auch in Nothfällen, bey Straffe 15 gl. 17. Wer auff Schultzen Geboth oder Verboth und angesetzte Stunde nicht kommt, der büsset der Nachbahrschafft zu gutte zehn Groschen. 18. Ein jeder so auff diesem Dorffe Huben kaufft oder mittet, der gibt zur Einführung eine Tonne Bier, und so offt ein aufrichtiger Kauff und Ver- kauff geschieht auff einen Hoff oder Land, so soll die angegebene Baarschafft in den Schultzenambte richtig gezehlet und erleget werden. Woferne aber solches nicht auffrichtig geoffen bahret wird, so soll der Verkaufter und Käuffer nach Laut der Nachbahrschafft Erkäntniss gestraffet werden. 19. Wer mit seinem Viehe, wie es immer Nahmen haben mag, seinem Nachbahren Schaden thut, der gelte den Schaden nach der Rathleute Er- käntnis. 20. Ein jeder mache seine Grentze, wens ihme angesaget wird, binnen acht Tagen, bey drey Gulden Straffe. 21. Die Wassergänge und Seegraben kraude ein jeder, so offt es ihm anbefohlen wird, ohne alles Säumen, bey einem Gulden Busse. 22. Da durch Schultzen und Rathleute mit Bewilligung der Nachbahren Wasserläuffe oder Graben (dem Dorffe dienstlichen) geordnet würden, sollen dieselben ein jeder binnen angesetzter Frist verfertigen, bey 2 Marck Busse. 23. Gepfändetes Viehe, wie es immer Namen haben mag, soll niemand solches in seine Verwahrung nehmen ohne Befehl des Schultzen, sondern soll dass Vieh in das Schultzenambt treiben und der Schade nach der Rathleute Erkäntniss gegolten werden, bey 3 Marck Busse. 24. Gepfändetes Viehe soll die erste Nacht im Schultzengerichte frey stehen, die ander Nacht büsset es 5 gl., die dritte 10 gl., die vierte Nacht 20 gl. Die fünffte Nacht fället es dem Dorffe heimm. 25. Wer ohne des Schultzen Urlaub Viehe auss der Pfändung nimmt oder zu nehmen befiehlet, der verbusset dem Dorffe eine Tonne Bier und bezahlet gleichwoll den Schaden. 26. Viehe so im Schaden gefunden wird, soll niemand mit hauen, ste- chen, werffen oder auff andere Art und Weise schädigen oder lähmen, bey drey Marck Busse dem Dorffe und Geltung des Viehes. 27. Das gepfändete Viehe hält der Schultz in seiner Verwahrung biss zu Entrichtung der Sachen, bey 3 Marck Busse. 28. Seine Schweine ringe ein jeder, wenn es befohlen wird, oder halte sie auf dem seinigen ohne seiner Nachbahrn Schaden, bei vier gl. Busse von jedem Stück. 29. Niemandt lasse sein Viehe bey nachtschlaffener Zeit auff der Trifft gehen, bey drey Marck Busse dem Dorffe.