Z PRZED 1728 R. 463 Unterwehren zu einer Musterung zu erscheinen schuldig seyn, wie hiervon wir weitere Anordnung zu thun nicht unterlassen werden. 38. Sonsten soll niemandt von denen Mietsleuten, er sey burgerlichen oder bauren Standes, auff mehr besagten Länderen Schaffe oder Ziegen zu halten erlaubet seyn. 39. Ess sollen auch gemeldeter dreyer Dorffschafften Untersassen jähr- lich achtzehen Viertelholtz zu Rahthause, die Czarnower zwar acht, die Bösen- dorffer sechss, die Pansawer aber vier Viertel Holtz aufzuführen verbun- den seyn. 40. Letzlich soll die gantze Nachbarschafft der Untersassen zu Bösen- dorff die Gräntze zwischen gemeldeten Dorffen Bösendorff und Toporzysk in- gesampt nach dem Loss, wie sie. solche nach Hubenzahl unter sich werden wissen einzutheilen, zu halten schuldig und verpflichtet seyn, wozu denn wir aus den Wälderen ihnen hinzu Strauch und Pfahlholtz folgen zu lassen die Verodnung thun wollen. 41. Was sonsten zu dieser Untersassen Gebuhr erfordert wirdt, wirdt ia der gemeinen Willkühr mit mehrem enthalten, dahin wir unss hiemit nicht allein wollen gezogen haben, sondern ist auch unser ernster Befehl, dass sich ein jeder bey Vermeydung der Straffen darnach richten soll. 42. Hierauff haben gemeldete unsere Untersassen von Czarnow, Bösen- dorff und Pansaw uns einen Revers und gegen Obligation wieder zugestellet und eingeantwortet. Zu merer Urkundt dieses alles haben wir offtermeldeten Mietsund ZinssLeüten alss investirten und eingewisenen Einwohnern und Innehabern diesen Brieff mit der Stadt Insiegel wissentlich besiegelt und zugestellet a, Actum im versamleten sitzenden Raht den zweyundzwantzigsten MonatsTag Augusti im tausent sechshundert acht und siebentzigsten Jahr. L. S. Simon Schultz secretarius manu propria. 45. Przed 1728 r. Jana Władysława Kretkowskiego, kasztelana chełmińskiego, wilkiers dla wsi Bystrsca. Or. obecnie nieznany. Kop. z 25 maja 1870 r., przechowywana w archiwum wsi Bystrzca; na końcu: Datum in dem hochadelichen Weissenhofe den 25-ten Majus anno 1770. * Dotąd Kop. 2.