POSTANOWIENIA RADY M. POZNANIA 44 höchster Straffe. Wer auch von solchen verdechtigen undt gefährlichen Leu- ten Wussenschafft hat, dass sich dieselben in unser Iurisdiction bey jemand verhalten, und aber solches dem Ambte nicht ansagen, sondern wissentlich verschweigen wurde, derselbe soll auch mit harter Straffe beleget werden. 32. Solte sichs auch begeben, dass jemand unserer Untersassen sich seiner Obrigkeit mühtwillig wiedersetzen oder gegen dieselbe etwas furzu- nehmen sich unterstehen oder auch seiner Nachbarschafft unaufihörlich sich wiederspenstig erzeugen wurde, derselbe soll entweder nach Verdinst gestrafft werden oder gantz auss unserer Untersassen Gemeinschafft und auss unserem Gebiete von Hauss und Hoff ohne irkeine Erstatung der Gebäwde und Ver- besserung des Landes aussgesetzt werden. 33. Es sollen diese Mitsleute und Unterthanen solche Gutter an Acker, Wiesen, Gebewden, Zeunen, Graben, Thämmen, Schläusen, nicht allein zu unterhalten und nicht untergehen lassen, sondern nach hochstem Vermögen zu verbesseren schuldig seyn; dessen sollen sie befuget seyn durch die gantze Zeit ihrer Mietung solch LandGebewde zu ihrem besten Nutz anzuwenden und zu gebrauchen, dasselbe alles und jedes in gutten Baw und Wesen zu erhalten, zu verbesseren, und so etwass davon abgehen wurde, wieder zu erbawen und anzurichten; doch newe Hoffe auffzurichten und zu bawen und also die Wirhte zu heuffen soll ihnen hiemit untersaget und gäntzlich ver- boten seyn. 34. Nach Aussgang aber der Mietszeit sollen alle und jede Gebewde und Verbesserung, so zu demselben Lande gehörig, unss und der Stadt ohne einige Entgeltung, Hinderung und Einrede verbleiben eingereumet und über- geben werden. 35. Item auf den Fall zu setzen, als man doch zu geschehen sich nicht versieht, ob und wann mehrbenendte Zinssleute, ihre Erben und Nachkom- men an Erlegung, Aussrichtung und Bezahlung dess obbemeldeten Zinses, welchen sie aüff einen Tag jahrjärlichen zu erlegen schuldig seyn, oder eini- gen anderen obbeschriebenen Pünckten säumig und hinterstellig bleyben wor- den (dass aber keinesweges seyn soll), so soll es durchauss gehalten werden, wie in der bestätigten Wilkühr enthalten, alda alle vor einen und einer vor alle gutt gesaget. 36. Da auch diese Stadt mit Krieg (welches doch Gott gnädig abwen- den und verhutten wolle) angegriffen würde, so sind diese Untersassen ne- benst unss, dero Obrigkeyt und Burgerschafft und anderen Untersassen ihrem gutwilligen Erbieten nach schuldig mit Darstreckung Leibes und Guttes zur Defension derselben sich unverdrossen finden zu lassen, im gleichen wir sampt der Bürgerschafft mit gebührlichen Schutz zum höchsten gegen ihnen unss auch zu erzeigen erböhtig und willig sindt. 37. Auch sollen diese Untersassen neben anderen unsern Unterthanen an der WeiselNiedrung auff allen Nohtfahl jährlich mit gutten Oberund