Z 1678 R. 461 zugelassen seyn, sonsten soll ihnen auch Baw undt ander Holtz am Weysel- strohm alhier bey dieser Stadt zu kauffen frey stehn, wie auch da sie eini- gen Nothbaw wurden thun mussen, vom WaltHerren oder der Kämmerey gegen Entgeldt mit Holtz auss dem StadtWalde gefuget werden. 27. Fischerey in der Weysell und Lachen, wie auch die Wehren, dess- gleichen auch die Jagt von allerley Wildt und Vöglen und auch dass Bienen- wend behalten wir für unss ungehindert, daherr soll niemanden von diesen Mietsleuten, noch auch ihrem Gesinde, mit Rechten zu fischen, mit Röhren in die Welder zu gehen, Bienen zu halten, erlaubet seyn. Auch sollen sie keine Fischsäcke bey Confiscirung derselben, wie auch wilkuhrlicher ernster Straffe der Herren Haltern, in die Graben zu stellen befuget sein; mit Hantreeten aber im Weyssel Ufer vor sich zu fischen und Endten, Puhle, anzurichten soll ihnen unverboten seyn. 28. Zu einem jeden Dorffe soll ein Krüger und Bierschencker seyn, doch dass kein fremdes, noch ander Bier, den allein Thornisches Schwartz und WeissBir auff den gemeldeten LandGutteren geschenket, wie auch im gleichen auff Hochzeiten, Kindelbieren und Begrebnissen, als auch sonsten kein anders alss obgedacht den Gästen aufgesetzet und getrunken werden. Wer hierwieder handelt und darüber betroffen wirdt, soll solches nebest Conviscirung dess Bieres dass erste Mahl mit zehen, dass ander Mahl mit zwantzig und dass driete Mahl mit hundert Reishtahler Straffe verbüssen, dass vierte Mahl aber über Recht seines gantzen Landes verlustig seyn. 29. Ess soll auch sonst keiner unter ihnen neben dem Ackerbaw kei- nerley eigennützige Fürkäufflerey, noch Handwerck umb dass Lohn und auff Gewin treiben, der Stadt Burgerschafft zum Verfang und Nachtheil, doch soll einem jeden ihme selbst und für sein Hauss zur Notdurfft, wass er kan, zu machen und zu bereiten nachgeben werden. 30. Über dieses alles, weil eine jede Obrigkeit von Gottes und Ambts- wegen schuldig ist, nicht allein, wass den zeitlichen dieses Lebenss Aufen- thalt betreffen thut, für ihre Untersassen hochsten Fleisses zu sorgen, sondern auch und zwar am allermeisten umb die Wohlfahrt ihrer Seelen und dersel- ben Seeligkeit bekummert zu sein, als wollen wir auch hiemit unss auss- drücklich erkläret haben, dass wir in diesen Contract keinesweges wollen eingeschlossen haben, auch in unsern Gutteren nicht verstaten wollen ärger- liche Secten, als da sind Arianer, Wiedertäuffer, Manisten und dergleichen, wie wir auch in Sonderheit wollen hiemit verboten haben alle offentliche oder heimliche derselben Zusammenkunfte, welche zu ergerlicher Übung derselben Secten gerichtet seyn. 31. Auch wolen wir hiemit ernstlich verboten haben, dass niemand unser Untersassen keine Zauberer, TeuffelsBeschwerer, Umbleuffer, auch die eines verdechtigen Lebenss sein, wissentlich häuse, noch heege, noch mit ihm Gemeischafft habe, vielweniger selbst solche verbothene Händel brauche, bey