POSTANOWIENIA RADY M. TORUNIA 44 legen und hinbringen zu schuldig sein solle; da er aber in diesem Königreich Pohlen bliebe, soll er von Erlegung des sechsten Pfenningss befreyet sein, es wehre denn, dass an einem oder mehr Ohrten in dieser Krohn nicht allein den sechsten Pfenning, sondern auch ein Mehres von denen, die sich in dieser Stadt Jurisdiction begeben, abgefordert wurde; auf solchen Fahl sol ess auch alhier gleichmessig gehalten werden. Da sich dann, wie obgedacht, jemandt auss dieser Lande oder Krohn Pohlen begeben wolte, soll derselbe ein Ge- zeuchnüss von seiner newen Herrschafft bringen, dahin er sich zu begeben willenss, so soll er alsdann den sechsten Pfenning zu erlegen befreyet seyn. Solte aber solches Kauffen und Verkauffen in Misbrauch und also zur Kupp- lerey gezogen werden, dadurch nicht allein den Untersassen der euserste Verderb auf den Hals gezogen wird, sondern auch der Herrschafft nach- theylig seyn werde, so wollen wir unss hierinen ein gebuhrliches Einsehen und Anordnung zu thun vorbehalten haben. 20. Doch sol keiner seines Landes Brauch jemanden verkauffen, allein einer solchen Persohn, welche unss und den anderen Mitsleuten angenehm sey. 21. Der Käuffer aber soll schuldig sein allewege unss und denn respec- tive Herren Kämmerern auch von newen dass AnstandtGelt zu geben von jeder Morgen 36 Gr., so offt ein newer Besitzer sein wirdt. 22. In Erbschafften, ess sey durch Testament oder ohne Testament, sollen diese unsere Untersassen gleichmessig Recht mit unser Bürgerschafft haben undt gebrauchen. 23. Da sichs aber zutrüge, dass ein Erbfahl wehre an fremde Öhrter ausser dieser Krohn Pohlen auss diesen unsern Guttern angestorben, so ge- buhret uns vermöge habendem Rechte alter Gewohnheit, so wie in der Stadt, also auch alhier, dass sechste Theil vonn dieser Erbschafft, so an fremde Ohrter angestorben ist. 24. Da auch unverhofte Kriegeslauffte (welches Gott gnedig verhutten wolle) einfallen wurden, sind wil erbötig, sobald mann etwass hiervon erfähret, die Untersassen zum allerforderlichsten zu verwaren, auff dass sie mit ihrem Viehe, Haab undt Gutt an sichern Orter sich begeben können. 25. Wofern auch Kriegesfehde halben dieses gemitte Landt gar nicht zu gebrauchen, noch zu genissen wehre, so soll der Mietsmann solche Zeit über keinen Zinss zu geben schuldig seyn. 26. Ess sollen auch gemeldete Untersassen ohne unseren Zulass in unseren Wälderen und Heyden, so in ihrem ausgemessenen Lande nicht begriffen, Holtz und dergleichen zu holen und ausszuführen bey unser und dess Herren Verwalters ernsten Straffe sich enthalten, wie auch Holtz, ob es gleich in besagten ihrem Lande begriffen wehre, alhir in der Stadt oder anderwehrts zu verkauffen, bei Confiscirung desselben, sich nicht unterstehen. Doch soll ihnen aus unserem Walde mit Vorbewust und Bewilligung dess WaltHerren Holtz und Strauch zur Besserung Brucken, Stege und Wege vergönnet und