POSTANOWIENIA RADY M. TORUNIA 44 umb einen gewissen järlichen Zinss abermahl vermittet, aussgethan und ver- liehen haben, wie dann hiemit vermitten, aussthun und verliehen mit nach- folgenden conditionibus und Bedingungen. 1. Erstlich vorbehalten wir unss undt dieser Stadt an diesen obgemeldten Güttern volkommen alle Erbgerechtigkeit undt Eigenthum, Oberund Unter- Gericht, ohne wass dem Schultzen und den Geschwornen üblichem Dorffge- brauche nach zur Erhaltung gutter Ordnung zu richten und fortzustellen ge- bühret, davon in ihrer von unss bestätigten aWilkuhr breiter enthalten; solches lassen wir in seinem Brauch beruhen. 2. So sollen auch alle Untersasen unss und den Herren Verwalter die Trewe, Gehorsam und Ererbietung zu erzeigen schuldig sein und sich in allem verhalten, wie es trewen und ehrlibenden wol anstehet. 3. Mit der Burgerschafft aber dieser Stadt sollen sie friedlich und nach- barlich leben und jeder Zeit ein guttes Vernehmen haben. 4. In Sonderheit aber sollen dieser Gütter Mittssleute, Untersasen und Einwohnere der Ordnung und Wilkühr, welche von unss alss der ordentlichen Obrigkeit angestellet undt bestettiget und von allen diesen Einsassen ein- trächtig angenommen und belibet, volkommen unterworffen seyn. 5. Wir versprechen hinwiederumb gemeldete Untersassen in allen ge- bührlichen Sachen, sonderlich aber in Gräntzen, wieder allerley Gewalt zu vertreten, zu schutzen und zu handthaben. 6. Und soll diese Mietszeit sich erstrecken auf dreyssig nacheinander folgende Jahre, also dass gemeldte Mietsleute und Untersassen in obgedachte Mietung anfänglich in diesem 1678-sten Jahre auf Maria Lichtmesse eintreten und aber den ersten Zinns auf Lucie desselben 1678-sten und künftig jährlich auf selbigen Tag zu erlegen schuldig seyn sollen; dass Ende aber dieser Mie- tung soll sein nach abgelegtem letzten Zinsse im 1708-ten Jahre. 7. Weil dann nach Aussgang der ersten Mitssjahren vermöge vorigen Contract unss alss den Oberherren und dieser Stadt alle Verbesserung am LandeGebewden undt, wass dem anhängig, gäntzlich heimbfället undt ge- bühret, so haben wir gemeldeten Untersassen obgedachtes LandGebewde und gantze Verbesserung in diese Mietung wieder eingereumet, zugestellet und übergeben, davor sie unss zum Anstandtgelde, dem Zinss ohne Abbruch, so viel alss eines Jahrs Zinss aussträgt, in zwey gleichen Terminen, eine Helffte auf Bartholomai dess jetzlauffenden 1678-sten Jahres, die ander aber gleichfals aut Bartholomai dess negstfolgenden 1679-sten Jahres geben und unfehlbar erlegen sollen. 8. Von obgemeldeter Mietung, Haltung und Geniessung dieser Dorff- schafften Pansaw, Czarnow und Bösendorff sollen genante Mitssleute unss und dieser Stadt die bestirnte dreyssig Jahre durch und durch alle Jahr von einer jeden Morgen Landess nach Advenant fünff Groschen weniger, als sie a W tekście: bestägtigten.