43 Z 1676 R. 453 18a. Kein Ampt soll militarische oder sonsten eine andere scharfe Exe- cution über die Güter und Personen in beyden Werdern vollenziehen lassen, es geschehe denn vermittelst eines gewissen Executorialmandats, welches von dem zur Zeit anwesenden Herrn Oeconomo unterschrieben seyn soll. In Sa- chen aber, so Todtschläge, öffentliche Gewalt und andere schwere Missetha- ten belangen, sollen alle, so wol Oberals Unterämpter die Execution zu vollziehen, ihre Hülfe zu thun verbunden seyn. 19b. Die Erbtheilungssachen, welche mit grossem Schaden und Nachtheil der Unmündigen auf viele Jahre bishero haben pflegen verschleppet und auf- gezogen zu werden, sollen von den Gerichten erster Instanz der Billigkeit nach innerhalb 10 Jahren zu Ende gebracht und nicht weiter verzogen wer- den, die Approbation derselben bey dem königlichen oeconomischen Ampte zu suchen und zu erhalten zu grösserer künftiger Sicherheit einem jeden vor- behaltlich. 20c. Alldieweil auch die Güter derselben, so ohne Leibeserben verstor- ben, auch keine andere Erben bis auf den 7-den Grad der Blutfreundschafft hinterlassen haben, an den Fiscum oder in Verordnung ihrer königl. Majest. verfallen, so sollen die Schultzen und Schoppen keine Frembde zum Besitz und Einnehmung der Güter zulassen, ehe und bevor sie vorm Oberrichter ihre Sibbschafft und Nähigkeit rechtmässig werden bewiesen haben. Solche und dergleichen Sachen aber sollen die Schultzen und Geschworne, wenn sie Kundschafft davon erlangen, dem Obergerichte hinterbringen, auf dass selbi- ges nach erlangter Information deswegen gerichtlich weiter inquiriren und Nachforschung thun könne. 21d. Dieweil auch Leuthe gefunden werden, welche aus Antrieb eiteler Ehre oder Missgunst Höfe und viele Huben in der Zahl auf mancherley Art zusammen bringen und dadurch, indem die Höfe vernichtet und abgebro- chen werden, einen Ruin und Verwüstung der Dörfer einführen, als ordnen und setzen wir jetzt und ins künftige, dass alle und jede, so mehr also Hu- ben in einem Dorf besitzen, einen Hoff zu den übrigen Huben innerhalb 2 Jahren von dato an zu rechnen fertig zu bauen gehalten seyn sollen, bey Straffe 50 Marck pr., und sollen die Schultzen nebst ihrem Gericht ernstlich darüber halten und dieser Verordnung unfehlbar und unmässige Execution thun, bey 15 Marck unnachlässiger Straffe, welche der Verbrecher dem Ober- gerichte erlegen soll. Und diese Verordnung soll gleichfalls verstanden wer- den von denen, welche fertige und stehende Höfe von ihren Hüben abge- brochen haben. 22e. Alle Bürger, welche in beyden Werdern einige Hüben nach wer- derschen oder sonsten anderm Rechte besitzen, sollen in Sachen, so Gründe, a Na marginesie: Von denen Executionen. b Na marginesie: Von Processen der Unmün- digen. c Na marginesie: Von verfallenen Erbgütern. d Na marginesie: Von Vermehrung der Höfe bey übrigen Huben. e Na marginesie: Von dem Foro der Bürger, so werdersche Huben besitzen.