WILKIERZ DLA ŻUŁAW POLSKICH 43 auf einen oder andern verordneten Gerichtstag einfallen möchte, dass alsdenn die Gerichte vaciren und ruhen sollen. 15a. Weil es sich auch offters zuträgt, dass unterschiedliche Gerichtsstelle von den geistlichen Personen in ihren Sachen müssen turbiret und verun- ruhiget werden, dass die werderschen und derselben Einwohner denen uhr- alten Gebräuchen und bischöflichen Verordnungen widerstreben und nicht nachleben wollen, als erkennen und verordnen wir, dass wofern ein werder- scher Einwohner den Decem, item Tauf-, Beichtund Begräbnisgelder und andere gewöhnliche Gefälle zu rechter gebräuchlicher Zeit nicht abtragen und entrichten würde, so soll das Schultzengerichte innerhalb 3 Tagen nach altem erhaltenen Gebrauch die Zahlung der hinterstelligen Schuld und Pflicht erkennen und gebührende Gerechtigkeit pflegen. Solte aber gedachtes Schultzen- gericht die gesuchte Gerechtigkeit aufschieben oder auch gar nicht pflegen wollen, so soll solches Schultzengerichte auf die erste Ladung von sr. Gna- den dem Herrn Oeconomo zu antworten und alle Unkosten nebst Erstattung der Hauptsachen ertragen und dabey noch gewärtig seyn, was ihnen vor eine Straffe wegen versagter Rechtspflege der Billigkeit nach vom Oberge- richte wird gefunden werden. 16b. Die Teichgräf und Geschwornen sollen in Sachen, so Gründe und Schuldforderung angehen, wie auch in anderen in der Willkühr verfasten Fällen vor selbigem Dorfgerichte zu antworten gehalten seyn. Jedoch, wenn ihnen grosse Beschwer und Gefahr bey der Thämmung vorfallen, soll ihnen bis zu gewisser Zeit rechtliche Dilation und Aufschubc gegeben werden. 17d. Alle und jede Sachen aber nach ihrer Art, welche im königlichen Oberampte angefangen und bishero noch nicht entschieden, wie denn auch dieselbige, worinnen zwar Decreta ergangen, aber bis dato noch nicht zur Execution gebracht seyn oder welche wegen nicht interponirten Appellation oder nicht in acht genommener Zeit des Rechtens die Kraft desselben Win- ckels erreichet haben, sollen von den Dorfgerichten gerichtet werden. Von den andern aber allhie nicht benandten Sachen soll umb Erhaltung der Au- toritaet und des oeconomischen Gerichts ihrer königlichen Majest. ein ewi- ges Stillschweigen seyn und verbleiben. Und wer sich unterstehen würde die im Obergericht einmahl gerichtete und entschiedene Sachen, es geschehe auch, aus was Ursach und Gelegenheit es wolle, an das Dorfgerichte zu ziehen oder auch, der Unterrichter dieselbige zu richten vornehmen würde, soll der- selben ein jeder im königlichen oeconomischen Obergerichte 20 Marck Straffe erlegen, wovon die Helfte dem Oberrichter, die andere Hellte dem beleidigten Theile zukommen soll. a Na marginesie: Accidentien der Geistlichen sollen auf Klage von den Schultzen eingetrieben werden. b Na marginesie: Das Forum der Teichgräfen und Geschwornen. e W tekście: Anfschub. d Na marginesie: Limitation der obergerichtlichen Sachen, welche von den Dorfgerichten können gerichtet werden.