WIKIERZ DLA ŻUŁAW POLSKICH 43 Amptseyd mit vorbehaltenem Crucifix auf gebogenen Knien und mit zween ausgestreckten Fingern zu thun obliege, so ist derselbe folgendes Inhalts: Ich N. N. gelobe" und schwöre zu Gott dem Allmächtigen, dass ich soll und will das Gerichte, wozu ich anitzo gesetzet werde, erbarlich, treulich und fleissig verwalten und besitzen, auch meines allergnädigsten Königes und Herrn Obrigkeit, Herrligkeit und Gerechtigkeit helfen handhaben, dero bestes suchen und Schaden nach Mögligkeit verhüten, auch denen Partheyen und männiglichs, so bey Gerichte zu schaffen hat, fürbringen, mit allem Fleiss an- hören und einnehmen nach Culmischen Rechte und in Sonderheit nach unlängst publicirter Werderschen Willkühr und Gerichtsordnung, so uns unter gegen- wärtigem königlichen Oberamptsinsiegel wird ausgegeben, meinem besten Verstände nach rechtmässig Urtheil und Abschiede darüber helfen sprechen und finden, und das nicht unterlassen umb Liebe und Leid, Freundschafft, Gunst, Furcht, Verheissung, Gabe, Geld oder Geldeswerth oder ichts das, so sich einigen Nutzen vergleichen mag, alles getreulich und ohn Gefehrde. So wahr mir Gott helfe. ib. Alle Schultzen sollen den in ihrer Willkühr verfasten Eyd vor Sr. Gnaden dem Herrn Oeconomo auf Marienburg, oder welchen derselbe darzu verordnen wird, ablegen, und zwar innerhalb 2 Wochen vom dato der Pu- blication gegenwärtiger Verordnung. Dafern aber in einem Dorfe mehr als ein Schultz möchte befunden werden, so soll derselbige, so tüchtig vorn Ober- ambt erkandt wird, dazu deputiret und verordnet werden, welchem die an- dere gehorsamen sollen ohne einige Vorwendung ihres Rechtens, so weit als sich die angeordnete gerichtliche Jurisdiction erstrecket. In andern Dörfern aber, so wenigere Einwohner an der Zahl haben, soll ein Gericht durch ihre Schultzen zusammengehalten werden. Und zwar im grossen Werder sollen die Schultzen in den Dörfern Simonsdorf, Altenau und Trappenfelde nach Arth der Sachen, wie dieselbe die Güter oder die Personen angehen, zusam- men ein Gericht halten. Im kleinen Werder aber, gleichfals in Schlablau, Kykoyten und Klackendorf zusammen ein Gericht. In Klattendorf, Parwerg und Nozendorf gleichfals zusammen ein Gericht, wie denn in Schönwiese, Lecklau und Proppendorf gleichfals auch zusammen ein Gericht soll gehal- ten werden. 2c. Es sollen aber alle und jede Sachen, so bishero im oeconomischen oder Postambt geführet worden, in gedachten Dorfgerichten gerichtet werden, ausgenommen fiscalische Sachen, öffentliche Gewaltsachen, item schwere frisch begangene Missethaten; dieselben sollen die Dorfschultzen bey hoher Straffe entweder dem oeconomischen oder Vogtambte, wohin sie ihrer Arth nach gehören, zu hinterbringen verbunden seyn, damit selbige gebührlich abge- strafft oder entschieden werden mögen: * Na marginesie: Schultzenund SchoppeneEyd. b Na marginesie: Vom EydesPflicht der Schultzen. aNa marginesie: Was vor Sachen im Schultzengericht können vorgenommen werden.