Z 1622 R. 447 33. Alle Wege undt Stege soll eine idere Dorfschafft in ihren Gräntzen wie auch in der Marienburgischen Trifft undt bey den Mühlen (wo sie von alters hero schuldig sein), wenn es ihnen von den Eltesten des Werders an- gesaget, schuldig sein dermassen zu verfertigen, damit ein ieder darüber Fahrende sich nicht zu beschweren habe, wie den auch den Mist undt Strauch in königlichen Strassen, Landtwegen undt DorfsFreyheiten wegraumen undt nicht mehr hinführen, bey Straffe zwey Tage im Thurm zu sitzen undt den Eltesten dess Werders 6 Mk. unsaumlich zu erlegen, so offt irkeiner darwie- der handeln wirdt. 34. Niemandt soll sich unterstehen, irkeine Weiden zu setzen an Triften undt Wegen, welche bösen Weg durch ihre Schattung machen, bey Straffe Eltesten des Werders 6 Mk; undt wen er von den Eltesten des Werders nach j Besichtigung angeordnet wirdt, die gesazten Weyden abzuschaffen undt weg- zuraumen, soll ein ieder demselben nachkommen, bey ebenmässiger Straffe. Weil fast unmüglich ist, dass die Schulzen alle diese vorgeschriebene undt offentlich vorlehsene Artikell im Gedachtnüss behalten undt ihren Nach- barn, wie auch andern daheime vormelden, so gebeudt die hohe Obrigkeitt, das ein ider Dorff insonderheit diese newe Ordnung schrifftlich aussnehme, damit sie den Nachbarn undt iedermänniglichen vorgelehsen werde undt sich niemandt der Unwissenheit zu entschuldigen habe. Darnach habe sich ein ieder zu richten undt vor Schaden zu hütten. Actum auf Marienburgk den 6. octobris anno Domini 1622. 43. 13 września 1676 r. Komisarzy Jana III króla polskiego wilkiem dla Żuław Polskich. Or. obecnie nieznany. Dr. Hariwich, Geographischhistorische Beschreibung derer dreyen im Pohlnischen Preussen liegenden Werdern, str. 334—342: Diese Willkühr ist anno 1676 den 18. September von Sr. Königl. Maj. Johannis III abgeschickten commissariis zu Marienburg approbiret und dabey eine Gerichtsordnung ver- fasset, welche in beyden Werdern der Marienburgischen Oeconomie fest und unverbrüchlich soll gehalten werden, und bestehet solche in folgenden 25 Puncten. Po tekście wilkierza na str. 342—343 jako § 4 umieszczony nastę- puiący ustęp: Dieses sind nun die Gesetze, wornach sich die Werderschen in der Marienburgischen Oeconomie sowol in als ausser dem Gerichte zu achten haben, welche von den obbenandten Commissariis aus den alten Gewohnheiten vermehret, erleichtert und bekräfftiget sind. Damit man aber auch wissen möge, was denen Schultzen und Schoppen vermöge der Willkühr vor ein