Z 1622 R. 445 22. Ingleichen soll kein Pawersman in beyden Werdern einiges Pferdt, welches da schnuppicht, pirzlich oder schorffig ist, unter des andern Nach- barn Pferde wissentlich gehen lassen, sondern mit dem allerersten demselben Raht finden oder gar abschaffen undt in solcher Zeit sie alleine halten. Würde aber iemandt darwieder handeln undt seiner Nachbarn Pferde damit auch verunreinigen, der soll ebenmässig als ein Muthwilliger mit gleicher Straffe, wie obgemelt, gestrafft werden. 23. Es soll niemandt seinen Dröschern von Augste an biss auf den Neu- teichschen Jahrmarckt Dreschlohn mehr geben, als von Schl. Wintergetreyde I g. undt 15 d. vom Sommergetreyde, bey Busse dem H. Voigt 2 Mk., hernach den Winter uber vom Schl. Wintergetreyde 2 ß undt vom Sommergetreyd 9 d., bey gleicher Straffe. 24. Niemandt soll im Augste mit dem ArbeitsVolcke Lohnes halben dingen, sondern ein ieder sich haltten nach dehme, wie es die Obrigkeitt zu Schlosse nebenst den Eltesten beyder Werder vor dem Augste angesetzt undt beschlossen hatt; wer darwieder handelt, soll nach Erkäntnüss der Obrigkeit gestraftt werden. 25. Ess soll hinfort kein Pawersman beider Werder am Freytage, wie denn auch in dena Fasten, sein Gesinde mit Fleisch fleisten, wie dan auch die Vesperkost oder Abendtbrodt nur allein im Augste, Gersten Saatzeit undt Mistellzeitt soll gegeben werden, aber keines am Sontage, bey Straffe dem H. Voigt, so offt er beschlagen wirdt, 3 Mk. 26. Ess soll in Landesnöhten oder in der Eysswacht kein Pawersman sich vollsauffen, bey Straffe 6 Mk. den Eltesten des Werders. 27. Ein jeglich Dorff soll haben 2 Fewerhaken undt von 4 Huben einen ledern Eimer, dessgleichen ein ieder Wirtt vor seinem Hausse eine Leiter undt einen Bosshaken. Wo er aber an einem solchen b Stück fehlen wirdt, so soll er dem H. Voigt 3 Mk. vorfallen haben. Welches den auch der H. Vogt entweder selbst eigener Persohn oder durch seine Diener jährlichen einmahl schawen soll. Undt obwohl zu dieser Fewerordnung mehr Bosshaken, lederne Eymer undt Leitern von nöhten sein, sowol auch andere Bereitschafft, ist sol- ches mitt gutter Vorsorge in der Brandtordnung des Werders alles richtig specificiret undt beschrieben, welches durch die Eltesten des Werders jährli- chen mitt gutter Zusicht unterhalten wirdt. 28. Weile auch ie länger ie mehr in den königl. Wäldern der Strauch, womit die Thämme an Weyssel undt Nogat müssen erhalten werden, ab- nimpt, undt darkegen sich ezliche viel Einwohner des Werders mit Weiden zu setzen fundiren, wovon sie dan zum Nothfall etwas Strauch haben könten zu Unterhaltung des Thammes, dieselbigen Weyden, ehe sie recht bekleiben, werden von ubermütigen Leuten zu Zeiten auss der Erden gerissen, etwa auss- a W tekście: der. b W tekście: solcher.