ORDYNACJA WIELKICH I MAŁYCH ŻUŁAW MALBORSKICH 43 17. Ess sollen künfftig alle Sontage undt Feyertage, welche von der h. Christlichen Kirchen verordnet sindt undt von den Pristern geboten wer- den, geehret undt gefeyret werden, bey 6 Mk. Busse dem H. Voigt. 18. Ein Witwer oder Witwe soll sich keinesweges voränden, es sey den vorhin seinen Kindern oder Erben richtige Schicht undt Theilung ge- schehen, bey Straffe nach Erkäntnüss der Obrigkeitt 19. Weil sich dan auch der gemeine Mann undt sonderlich die Jugent sehr aufs Messerstechen undt -schneiden befleist undt dadurch mancher ver- letzt undt entleibet wirdt, ist folgende Straffe darauf geordnet, dass nemb- lichen, so iemandt nur ein Messer zur Rache zeugt, ob er schon damit nicht beleidiget, da ers nur uberzeuget wirdt, derselbe soll zur Straffe 2 Monat mit dem Spansei oder ins Fusseysen im Schlosse eingeschmiedet undt ge- strafft werden. Da er ihm aber eine zeugbare Wunde gestochen oder ge- scheitten, soll ihme die Handt abgehawen werden oder dieselbe lösen, un- schädtlichen des Gefängnüsses, undt dema vorlezten Parte wegen Vorsaumnüss undt Schadens einen billichen Abtrag zu thun schuldig sein. Stürbe aber iemandt von solchen Stechen undt der Thäter auf frischer That begriffen wirdt, soll ihm erstlich seine rechte Handt vor des Entleibeten Hause oder Stelle abgehawen werden undt darnach das Haupt. Im Fall der Thäter ent- kähme, soll ihme das Gebiete, in welchem die That geschehen, zu ewigen Zeiten verbotten sein, bey vorgemeltter Straffe. 20. Ess soll auch hinförder den alten Leuten, welche ihre Höfe Alters undt Schwachheit halben ubergeben undt verkauffen müssen, vom Besitzer des Hofes auf iede Persohn zue ihren Lebetagen ein Leibgedinge gemacht werden, welches dan die Eltesten des Werders nach Gelegenheitt der Gütter undt Huben erkennen undt vorordern sollen. 21. Weil den auch die Zeit hero das liebe Vieh (leider Gottes) heuffig hinweg gestorben, undt man gnugsam erfahren hatt, das die Seuche des ab- sterbenden Viehes zu Zeitten durch das krancke Vieh, welches aus Pohlen undt anderswo anhero ins Landt zu verkäuffen getrieben, veruhrsacht undt dardurch weiter in unser Vieh eingerissen, dass wirdt hiermitt ernstlich ge- hohten, das künfftig niemandt wissendtlich solch kranck Vieh nicht allein käuffen, sondern auch in seinen Grentzen nicht leiden soll. Würde aber ie- mandess Vieh kauffen, daran keine Kranckheit zu mercken wehre, der soll es acht Tage lang allein auf seinem Hofe oder Lande halten undt damit sol- ches probiren. Würde aber iemandes solchem nicht nachkommen, sondern das gekauffte Viehe strachs unter seines Nachbarn Vieh jagen undt den her- nach Unglück undt Sterben unter demselben Viehe sich erhübe, so soll der Keuffer des Viehes allen Schaden zu erstatten schuldig sein undt noch we- gen solches Muthwillens von der Obrigkeitt zu Schlosse in hartte Straffe genommen werden, andern zum Exempell. a W tekście: den. -