WILKIERZ DLA WSI KLASZTORU PANNY MARJI W KARTUZACH 5 49. Es soll auch gleichfals das Feldt vor die Gänse verboten sein, ehe denn es sey frey gegeben, sonst soll von ieglicher Ganss 9 D. abgeleget werdenn. Zu vermeiden auch viel Schadens undt grosses Klagen, verbieten wir auch, das keiner sein Pferdt oder auch ander Viehe, jung oder alt, soll zeu- dern zwischen dem geseeheten Acker, wen es schon were auff seinem eigenen Stücke, welcher es nicht besehet hette, bey Straff von iedem Stücke dem Herren 20 Gr., der Dorffschafft 5 Gr., unndt nichts do weniger dem Nachbar den Schaden, wo anders was geschehen ist, zu zahlenn. 50. Es soll niemandt durch sich, die Seinigen oder sein Gesinde mit Fewer oder mit brennenden Lichten in die Scheunen oder Ställe gehen lassen, sondern soll solche brennende Lichte in der Laterne tragen unndt dieselbigen nicht heraussnehmen, wen man in den Scheunen oder Ställen ist. Wo iemandt hierüber ersehen unndt betroffen wirdt, soll der Wirth des Hauses, so offt hier- kegen geschiehet, dem Herren 3 M. unndt der Dorffschafft 1 M. zur Straffe verfallen sein. 51. Es soll sich auch keiner unternehmen einiges Getreyde oder Futter in sein Hauss auff die Bohne bey den Herdt Fewers halben zu führen oder zu legen, sondern dasselbe in die Scheune legen oder neben der Scheune Broecke unndt Bergk machen, sonsten soll er Straff 10 M. dem Herren unndt 5 M. der Dorffschafft ablegenn. 52. Es soll sich auch niemandts von den Unterthanen oder Untersassen unterstehen, in unsern Walden, Heyden undt Felden auff einiges Wildt, es sey klein oder gross, zu schiessen oder zu iagen, bey der Poen 15 M. dem Herren unndt der Dorffschafft 3 M. unndt Verliehrung des Garns, Neczes undt Rohrs oder Hunde. 53. Es soll auch niemandts ohne Erlaubnüss in unsern Walden, Heiden, Felden Strick oder Necze stellen, Vogel zu fangen, bey Verlust desselben Neczes, Strickes unndt Vögel undt darüber auch bey Straffe 15 M. dem Herren. 54. Wir verbieten ernstlich, das niemandt eines anderen Gesinde, so sich in die Miethe oder Arbeit verdungen hatt, abspendigk mache, bey Straff 10 M. dem Herren. 55. Wir untersagen auch allen unsern Unterthanen undt Untersassen, das sie keine offentliche unzüchtige Weiber zur Herberge auffnehmen oder hausen, bey Straff 5 M. dem Herren. 56 Es soll sich niemandt etwann Personen, so wegen ihrer Ubelthat anderswo verwiesen, zur Herberge auffundt annehmen ohne Vorwissen der Herrschafft, bey ernster Straffe. 57. Wir gebieten ernstlich allen undt ieden unsern Krügern undt Höckern, das sie allerley Notturfft zu Kauffe haben, sowoll vor den reisenden Mann, alss auch für die Einwohner, bey Verlust ihrer Gerechtigkeit. 58. Ein ieder Krüger wirdt schuldigk sein, eine Büchse für die Armen zu halten, in welche er wirdt einnehmen, was guttherczige fromme Leuthe auss guttem Willen undt christlichen Mittleiden den Armen mittheilen wollen. Wie