WILKIERZ DLA WSI KLASZTORU PANNY MARJI W KARTUZACH 5 werden, sollen sie schuldigk sein sich mit Weib undt Kindt zu der heiligen uhralten römischen catholischen apostolischen Kirche mit grossem Eyffer undt christlicher Andacht zu halten, auch bey Vermeidung derselbigenn Gütter keinen anderen Glauben haben. 2. Dessen so sollen sie alle aufs fleissigste sich angelegen lassen sein, damit sie das heilige Vater Unser, den Engelischen Gruss, den allgemeinen Glauben, die Geboten Gottes unndt die Geboten der heiligen christlichen catho- lischen Kirche aufs wenigste ausswendigk wissenn. 3. Weil dann viel Nachlessigkeiten bey den Geboten des gemeinen Ge- brauchs der h. catholischen Kirchen befunden werden, alss verordnen wir undt befehlen ernstlich, dass keiner sein Kindt uber acht Tage in seinem Hause ungetauffet soll liegen lassen bey Straff 5 1b. Wachs zur Kirchen des Closters. Es soll sich auch ein Ieder umb die osterliche Zeit alle Jahr zur Beicht undt hochwürdigen heiligen Sacramenten des Altars halten bey Straff 10 1b. Wachs, die Helffte ins Closter und die Helffte des Dorffs Kirchen. Es sollen auch die Unterthanen alle Sontage und Feyertage fleissigk zur Kirchen gehen und auss iederm Hause zum wenigsten der Wirth oder Wirthin mit den Kindern und Dienstbothen, welche nicht nöthigk zu Hause bleiben müssen, das gancze Ampt der heiligen Messe mit sampt der Predigt anhören bey Straffe 1 1b. Wachss. Darczu sollen alle Sontage unndt Feyertage zwey von den geschworenn Kirchenväter zum wenigsten in der Kirchen sein, damit der eine mit der Taffei sein Ampt verrichte undt der ander auff dieienige, so nachlessig zur Kichen kommen, Achtung gebe undt dem Pfarrherrn anzeige. Es soll sich auch kein Unterthan unterstehen, die heiligen Sacramenten ohne Zulass der Obrigkeit undt des Pfarrherrn anderswo zu empfangen, alss bey seinem Pfarrherrn, bey Straffe 8 1b. Wachs. Ess sollen auch nit am Sontage oder angekündigten Feyertagen verbo- tene Handtoder Pferdearbeit thun oder lassen, auch kein Holcz oder andere Wahren führen, welches wir nicht alleine von unsern Unterthanen, sondern auch von unsern allen Untersassen wollen verstanden haben. Solche Zeitt aber fähet sich an die Glocke 12 in der Nacht von demselbigen heiligen Tage undt endet sich wiederumb umb 12 Uhr in der Nacht nach Verfliessung desselbenn heiligen Tages. Wer dawieder thutt, soll 6 Ib. Wachs verfallen haben ins Closter. 4. Weil auch die menschliche Bossheit soweit gewachsen, das man Gottes Nahmen, seinen heiligen Leichnam, Wunden undt gnadenreiche Sacramenta nicht verschonet, alss verbieten wir, das Niemandt Gottes heiligen Nahmen, Christi unsers Heilandes heilige Wunden oder h. Sacramenta entweder auss Zorn oder böser Gewonheit mit seinem Munde vnehre oder seinem Nechsten etwas Arges wünsche, bey Straffe 6 Ib. Wachs dem Closter, so offt, es geschiehet, auff welches Verbott die Schulteissen werden Achtung geben lassenn unndt sol- ches pro executione unserm Gerichtsvoigt anmelden. Wir verbieten auch allerley