WILKIERZ DLA ŻUŁAW MALBORSKICH 24 Catholischen als Evangelischen gefeyret worden, auch ins künftige mit aller Andacht gefeyret werden. 2. So soll sich auch niemand unterstehen am heil. Sonnund Feyer- tage in die Krüge zu gehen, ehe die Predigt und Andacht sowol in der catholischen Kirchen, als auch bey der evangelischen Gemeine geendiget wird, noch sich in Brandwein, Bier oder anderem Geträncke bezechen oder voll trincken. Wo ein Wirth dawieder handeln möchte, soll er dem Schultzen zur Straffe I fl. erlegen, der gemeine Mann aber 15 Gr.; hat er es nicht zu bezahlen, so soll er 3 Stunden im Halsseysen stehen. 3. Es soll auch kein Krüger unter der Predigt oder heil. Messe in den besagten Sonnund Feyertagen sich unterstehen solch Getränck zu ver- kauffen, es sey denn einem reisenden Mann oder Krancken, bey obgesetzter Busse. 4a So ein Mann oder Frauensperson den Nahmen Gottes mit Fluchen und Schweren oder sonsten zu missbrauchen sich muthwilliger und freventlicher Weise unterstehen solte, der oder die soll in die Armenbüchse (welche beym Schultzen seyn soll) vor jedesmahl 10 Groschen Straffe erlegen; sündiget er hierinnen mehr, soll er willkührlich abgestraffet werden. 5.b Kein Krüger soll sich unterstehen das Gesinde über Glock 9 zu halten, noch ihnen Bier oder ander Geträncke zu verkauften, bey Stniffe 1 fl. dem Schultzen. 6.c Imgleichen soll sich kein Gärtner unterwinden, sowol bey Tage als bey Nacht, Knechte und Mägde zu beherbergen oder ihnen zu trincken nach besagter Zeit zu vergönnen, bey Straffe des Halsseysens. y.d Das überflüssige Tobackschmauchen soll hiemit abgeschaffet werden und in beyden Werdern, so wol auf geistlichen als weltlichen Gründen, nicht gelitten werden, bey Straffe 3 fl. 8.e Es soll auch in beyden Werdern kein ausländisch, noch das heil- genbeilsche Bier verschencket werden, bey Straffe 20 fl. 9.f Alle Nachbarn des Dorffs sollen für ihrem Schultzen und Schoppen den gewöhnlichen Eyd leisten und demselben in allem getreulich nachkommen. 10.g Wenn der Schultz verbotten last, soll man stracks dem Bothen folgen; dafern der Wirth nicht zu Hause ist, soll er einen andern an seine Stelle schicken, der ihn entschuldigen und vernehmen mäge, was des Schul- tzen Geboth ist; und wenn er auch zu Hause wäre und verreisen wolte, soll er solche Reise so lang einstellen, biss es beym Schultzen verrichtet ist. bey Straffe dem Dorff zum besten 6 Gr. Wer aber gantz und gar muthwillig ausbleibet oder einen an seine Stell nicht schicket, verbüsset geduppelt. 24. a Na marginesie: Von Entheiligung des Nahmens Gottes durch Fluchen, Schweren u. b Na marginesie: Vom Krugzechen. c Na marginesie: Von Aufhaltung des Gesindes. d Na marginesie: Vom überflüssigen Tobackschmauchen. e Na marginesie: Von frembdem Bier. f Na marginesie: Vom Nachbareyd. g Na marginesie: Vom SchultzenGehorsam.