2l8 WILKIERZ DLA WSI KOZIBORU 22 Ein Register zu den Punkten und Artikeln, die in dieser Willkühr geschrieben wirdt, wie folget: 1. Am heiligen Sontage und Feyrtage soll man nicht arbeyten. 2. Vom Schultzenkühren und Halsgerichte. 3. Es soll niemandt balt zu Schloss klahgen gehn. 4. Was der Schultze mit seinen Gerichten nicht richten kan, da nimpt er die Nachbahrschaft zu Hülffe 5. Man soll des Schultzen Ladung nicht versäumen. 6. Man soll, wen angesagt wirdt, kommen. 7. Vom Sprackgeld und schuldiger Rechenschafft. 8. Von dem Schultzenlohn und Reysen. 9. Von des gnädigen Herren Zinse. 10. Von dem Gräntzena. 11. Vom Schaden in Getreyde und Heygrasse. 12. Vom Pfandtgeldea. 13. Man soll eines andern Vieh nicht schlagen. 14. Vom Viepfanden und Pfandtgelde. 15. Vom Schweinen, Gänsen, Enten und Hoffwehr. 16. Von Schweinringen. 17. Von Hängsten und Bollen. 18. Von schnuppigen und rotzigen Pferden. 19. Von Flüssen und Wassergänge. 20. Von der Wasserlöhssung. 21. Von dem Landtnaegsten und Leynkauff. 22. Man soll das Landt nicht falsch übertragen. 23. Man soll das Landt innerhalb eines Jahres nicht verkauffen. 24. Vom Landverkauffen und Einwohnen. 25. Die Einwohner sollen im Dorff arbeiten. 26. Man soll das Folck nicht abspendig machen. 27. Der Feyersbrunst, davor Gott behütte. 28. Von Sterbung des Viehes, davor Gott behütte. 29. Vom Pferde oder Viehstehlen. 30. Wen etwas vom Wasser weggetrieben. 31. Vom Liegen, Straffen und Tischschlagen. 32. Wen was auf der poddewod genommen. 33. Wen das Dienstvolck aus dem Dienst geht. 34. Man soll auf die Gerichten nicht schmähen. 35. Bey dem Freybier soll man sich nicht schlagen. 36. Vom blutigen Schlagen. 37. Wen ein Todtschlag geschehen, da Gott vorbehütt. 22. a Dwa rany powtorzone.