3 Z 1562 R. 15 bey sich einnehmen, der klein Kinder hatte, und die Eltern davon abstürben, dass die Kinder nachbleiben, so sol derselbe Nachbahr für die Kinder stehen und dieselbigen versorgen, damit die Nachbahrschafft gentzlich nicht wollen beschweret sein. Were aber ein Nachbahr, der keine Kinder hette, und be- gehrete einzunehmen, dass stünde ihm und dem andern Nachbahr ohne Schade. 27. Zum 27. Wenn ein Einwohner wirdt bei der Nachbarschafft enge- nommen und die Nachbarn mit ihm zufrieden zu wohnen sein, so giebt er 15 Gr. in der Nachbahrschafft. Er ist aüth schuldig auff demselben Dorffe zu arbeiten, wen da zu arbeitten ist, wen er sein Kost und gebürliche Lohn bekembt. Gehet er aber auff andere Dörffer ohne Ursach zu arbeiten und er auff dem Dorffe Arbeit haben kan, so sol "er auch sein Wohnung und Stuel weiter setze und abzuziehen. 28. Zum 28. Sol auch kein Nachbahr noch weiniger ein Einwohner jemandes seinn Kinder, weder Knecht noch Magdt, auch keinen Taglöhner oder keinen Arbeiter verführen und von seinem Lohnherren abspendig ma- chen, dass er entlauffet und wegzeuchet auss seinem Dienste undt Arbeit, ehe seine zugesagte Zeit da ist, noch viel weniger solle sie jemandt dazu verführen, dass er ihn heimlich an irgendt einer Sache auss dem Hause oder sonsten zu zubringen, wodurch sie den solche bald zu bösen Thatt reitzen und leiten können. Welcher nun solches thun würde, der sol in der Nach- bahrschafft alss 10 Fl. zu geben schuldig sein und dem Herren 20 Fl. Were es ein Einwohner, der ess thette, der solte noch darzu zu der Straff binnen 3 Tage dass Dorff reumen und des Herren Gebiette. Were es aber ein Nach- bahr, der ess thette, der sol innerhalb ein Viertel reumen undt abziehen. 29. Zum 29. So auch etwa ein Nachbahr mit Fewersbrunst, da Got gnedig fürbehute, heimgesucht würde und dass er abbrendte und dass seine also zunichte komme, wolten die Nachbahrn schuldig sein, zur Auffbawung ihm zu Hülffe zu geben von jeder Hube Stück Holtz alss Balcken und Ke- gelholtz, darzu am Gelde von jeder Hube ..aFl. Were es aber, dass erss durch Muttwillen versehe oder mit Hanff und Flass, oder dass er auff einen Feyr- tag backete oder Kleider waschen Hesse und dadurch Feyer entstünde, so wollen die Nachbahrn nicht darzu geben schuldig sein, weil er selber ver- wahrloset, und sol er dan auch noch schuldig sein, wofern ein ander Nach- bahr Schade dadurch bekenne, denselben zu büssen, derhalben ein jeder selbst gutte Achtung habe. 30. Zum 30. Wollen auch ebener Massee, die Nachbarn einem die hulffliche Handt leisten und reichen, wen jemandt, da Gott auch gnädig fürbehutte, durch Wassersnoth verdürbe, dass er dadurch von seinem Hause und Gütter kemme. 31. Zum 31. Wenn auch einen Nachbar in Wasserszeit etwas an Hofs- ricken und dergleichen Sachen mit dem Wasser geschwummen kommet und darauff liegen bleibet, so es derselbe, dem es weggeschwummen ist, nicht 3. a Cyfra nie wypisana.