WILKIERZ DLA WSI MAŁEGO LUBIENIA 14 und aller Bewilligung dem Schultzen eingeliefert werden, ausser dem Origi- nalebriefen, selbige sollen in die Rahtlade zur Nachricht beygeleget werden und verwahret werden. 71. Vor Gericht soll man sich züchtig verhalten. Da auch jemand wieder einen andern im Schultzenampt sich zu be- klagen hätte, soll er aufstehen mit Bescheidenheit und entblösstem Haupte es thun, auch soll niemand ins Schultzampt keinen etwa Unrath zu vermelden, mit allerhand scharffer Gewehr, es sey an Geschütz, Degen, Schiesse, Helle- parten, Axten, Beile, Sensen, Spaten oder Forcken, bey der Gewehr und 2 Fl. polnisch Straffe den Gerichten zum Besten, ausgenommen Standespersonen und die so in Dignitaten und Ämptern sind, denen frey ist, ein Gewehr zu führen. Jedoch soll er mit keinem Geschütz vor Gericht kommen bey Ver- lust derselben. Wen nun also vor Gericht stehend einer den andern heist lügen, ingleichen auch wer fluchet, soll jedes Mahl 5 Gr. Busse verfallen haben den Gerichten. Da auch einer vor Gericht drohen mit solchen und dergleichen Worten: »warte nur, wir werden uns an einem andern Orthe woll finden und sprechen«, ingleichen so einer Hand anleget und schlüge den andern im Schultzenampt, der so den ersten Schlag thut, soll unnachläs- sig eine Tonne Bier zur Straffe geben. 72. Frau soll ohne Erlaubniss nicht vor Gericht kommen. Es soll auch in gerichtlichen Sachen keine Frau ohne Erlaubniss des Schultzen vors Gericht kommen, dass sie keinen kriegerischen Vormundt hat, es were dann, das sie gefordert und ihr zu reden vergönnet würde, bey Straffe 2 Mk. den Gerichten. 73. Wer einen gerichtlichen Spruch schmähet. Da auch jemand vom Schultzen und Gerichten einen Spruch jenem nicht gleich eben wäre und darüber die Gerichten schmähete oder mit unge- bührlichen Scheltworten angrieffe, denselben sollen die Gerichten willkührlich nach Gelegenheit der Verbrechen straffen; da er aber nicht nachliesse, son- dern in Krügen und bey den Benachbarten sich hören Hesse, sie hatten so und so gerichtet, und es wird erweisslich gemacht, der soll unnachlässig eine Tonne Bier geben und dem Gerichte solchen Frevel abbitten. 74. Von böser Nachrede. Da auch jemand im Dorff etwa einen bösen Nahmen oder Klang hätte, oder würde ihm vorgeworffen, eine oder die andere Missethat, der soll schuldig seyn, innerhalb 8 Tagen sich dessen zu benehmen, und da er dass Gezeug- niss mit der Zeit nicht einlieferte, soll ihm noch 8 Tage Frist gegeben werden; da ers alsdan noch nicht einlieferte, soll er innerhalb 24 Stunden dass Dorff reumen und nicht gelitten werden bey Verlust alles seinigen, wel-