Z 1631 R. 105 worden, und dem, welchem sie gehören, in Hof getrieben werden, der soll 5 gl. Busse ohne alle Widerrede zu geben schuldig sein. Wer da brachen würde über Verbot auf dem Hubentheil, verbusset von der Ruthen 3 Heller. 3. Gesindordnung. Würde auch jemand seinem Nachbar sein Ge- sinde, es sei Knecht oder Magd, abspänstig machen und vorenthalten, oder aber vor die Zeit es ausgedient mieten, der verbusst 1/2 Tonne Bier. 4. Feuerordnung. Die Rochhäuser anlangende, wie die mögen ge- nennet werden, sollen in einer Jahresfrist allenthalben mit Schindeldach, und in Leim gedecket werden, und nicht gestattet einiges Rochhaus mit rohem Dach zu bedecken. So soll auch kein Gebäude, das mit rohem Dach gedeckt wird, näher 4 Ruten vom Rochhause gebauet werden, worauf die Schulzen und Ratleute ein fleissiges Aufsehen haben sollen. Es sollen auch die Schornsteine viermal im Jahre, nämlich auf Ostern, S. Johannes Baptistae, Michaelis und Weihnachten rein gemacht werden, wel- che die Ratleute auf erwähnte Zeiten jährlich besichtigen sollen, und von den Bruchfälligen zur Stunde 5 gl. erzwingen zur Busse. Ingleichen soll ein jeder Nachbar drei Leuchten in seinem Hause haben, wie auch 2 Boshaken und von der Hube einen Eimer. Flachs und Hanf sollen anders nirgends als im Backofen getrewet wer- den, und sollen denselben mit einer eisern Thür vermachen, oder aber mit Ziegeln vermauern; wer dawider tut, verbusset allemal 10 gl. Ein jeder Nachbar soll bei seinem Hause haben eine Leiter und ein jeg- licher Krüger zwo Leitern, und das Dorf bei der Schmiede zwo Leitern, welche alle 30 Schuhe lang sein sollen, auf welche die Ratleute, wenn sie die Schornsteine besichtigen, gute Acht haben sollen, und bei wem einige unfer- tigte befunden, soll verbussen 5 gl. Würde auch ein Uebeltäter flüchtig, sollen Nachbar bei Nachbar dem- selben nacheilen, und welche Partei demselben ankommt, denselben sollen die Nachbaren 4 fl. zu geben schuldig sein, solle aber ein Nachbar nicht mit wollen oder einen an seiner Stelle schicken, derselbe soll der Herrschaft bu- ssen eine gute Mark und der Nachbarschaft eine Tonne Bier. Verkauft ein Mann Hof und Erbe, so soll der Käufer und Verkäufer der Nachbarschaft schuldig sein zu geben 1 Tonne Bier. Sollte aber eine Hube absonderlich verkauft werden, sollen sie von einer jeden geben 1/4 Bier. Gereute jemandes der Kauf und wollte ihn nicht halten, derselbige soll allein die volle Strafe geben. 5. Von Dienstboten. So soll man auch keinen Knecht, oder einigen Dienstboten von Ostern an bis S. Michaelis, nachdem das Vieh eingetrieben wor- den, Bier vortragen und verkaufen, wie dann auch von der Zeit an nach 10 Uhren bis Martini, wenn sie ausgedienet haben, so lange bis sie sich wieder vermitet ha- ben; welch Krüger dawider handelt, soll dem Dorfe verbussen 2 Mk. pol. Archiwum Komisji Prawniczej. T. XI. 14