WILKIERZ DLA WSI RUDNA II Bewilligung und Zulass s. erlauchten Gnaden Herrn Herrn Gerhardt Dönhof, die Zeit gebietenden Herrn, die Schulzen und Ratleute samt der Gemeine des Dorfes Rauden 1 zusammengekommen und beratschlaget, wie das Dorf Räuden und derer Einwohner in gute Ordnung zu bringen und zu erhalten wären, wie sie auch einmütiglich geschlossen, dass man eine Willkühr stiften und aufrichten sollte, nach welcher sich ein jeder Einwohner verhalten und richten könnte, welchen Inhalt derselben einen jeden, er sei arm oder reich, Feind oder Freund, Recht und Gerechtigkeit gepflogen, die Verbrecher aber durch gebürliche Strafe zum Gehorsam gebracht würden. Haben demnach ob- erwähnte Schulzen und Ratleute samt der Gemeine solche Willkühr in fol- gende Artikel verfasset und aufgezeichnet, welche hochstgedachte s. erl. G. in allen Punkten und Clausein approbiret, ratificiret und verfertiget, auch darüber zu halten ernstlich anbefohlen. Damit sich nun ein jeder vor Schaden zu hüten und sich einiger Un- wisenheit entschuldigen könnte, soll diese Willkühr jährlichen auf den Kuhrtag vor Schulzen, Ratleuten und der Gemeinde gelesen werden, welche lautet von Wort zu Wort wie folget: I. Von des Dorfs Gerechtigkeit. Wenn die Nachbaren zum Schulzen gerufen oder verbottet werden, soll ein jeder in eigener Person selbsten kommen und ohne ehehafte Not nicht ausbleiben, und wer alsdann nicht baldt kommt, der verbusset einen guten Schillinga. Ist er aber nicht einheimisch, so soll seine Hausfrau, Kind, Knecht oder Magd an seiner Stelle erscheinen, auf dass sie dem Hauswirt, wenn er zu Hause kommt, kündten, was alsda selbsten vorgelaufen und gehandelt worden. Ist er aber nicht einheimisch und kommt nicht selbsten, der verbusset 4 gl. 2. Feldordnung. Wer den Dorffrieden hinten und vorne nicht macht, und die Rehnzäune nicht hält, wenn geboten wird, verbusset 10 gl. Zeudet jemand seine Pferde im Winteroder Sommerfelde und sie los werden, dass man es beweisen kann, der verbusset, so oft es geschieht, alle- mal s gl. Wer in Hageweiden oder Stoppel über 2 Pferde spannen würde seinem Nachbar zum Schaden, verbusset solches mit 3 Gr. Fähret jemandes über aufgegangenes oder stehendes Getreide oder aber- schraden mit einem aufgeschleiften Pfluge oder Eggen, der verbusset jedes- mal 20 gl., so oft es solches tut. Lässt jemandts lose Pferde nachlaufen, die nicht ziehen, und es verboten wird, verbusset allemal 3 gl. So jemands Schweine oder ander Viehe im Getreide geht, verbusset 5 gl. Ingleichen so die Schweine bei Nachtzeiten auf den Gassen befunden 11. a Dopisek poźniejsiy: Ein guter Schilling tut 21/2 Gr. preuss. 11. 1 Rudna wieś w pow. i wojew. malborskiem.