WILKIERZ DLA WSI HOPPENBRUCH 10 49. Es soll kein Verlassenguth, auch kein Kinderguth und Caduc zu verkauften aussgeruffen, auch keine Erbtheilung geschehen ohn unssere Ver- willigung undt soll kein Aussruffer gebraucht werden, alss welcher von unss eingesetzt undt vorm erbarn Gericht im Hoppenbrucha geschwohren hat. 50. Es soll niemand sich unterstehen, zur andern, dritten oderb vierdten Ehe zu schreiten, er habe dannc vor der Hochzeit den Kindern Vormünde setzen undt bestetigen lassen undt richtige Theilung undt Schicht gethan undt dieselbe beymd erb. Gericht verschreiben lassen, bey Straffe 20 ML, welche von des Erbgebers Antheil sollen abgekürtzt werden, undt so er nach abge- legter Straff innerhalb 4 Wochen diesser Anordnung nicht wird genüge thun, soll er nache Willkühr des Gerichts gestrafft werden. 51. Der Schultz undt Schoppen sollen auff die Caduca fieissig acht geben, gute, richtige undt vollkommene Inventaria darüber machen, auff dass nicht etwas davon entwendet werde, undt unss auffs erste anzeigenf. 52. Niemand soll Gesinde oder Arbeitsleute halten, welche diessen Ord- nungen undt Satzungen nicht wollen gehorsam seyn. 53. So jemand etwas verbrechen wirdt, davon in diessen Satzungen keine Meldung geschieht, soll nach Gelegenheit der Sacheng vom Gericht gestrafft werden, aussgenommen die Hauptsachen h. 54. Alle Straffgelder undt Geleitsgelder sollen verschrieben undt ver- wahret werden auff unssere Erklährung undt Anordnung. 55. Die Satzungen sollen alle Quartal der gantzen Nachbarschafft undt, wenn ein newer Nachbar ankompt, vorgelessen werden, auff dass sich nie- mand der Unwissenheit entschuldigen möge. 56. Es soll mit Unkosten der gantzen Nachbarschafft eine Lade ver- schafft werden, zu welcher die Schöppen sollen die Schlüssel haben, darin- nen die Privilegia, die gemeine Erbundt Gerichtbücher undt diesse unssere Satzungen sollen verwahret seyn. 57. So jemand wieder ihr einemj der vorgeschriebenen Artickeln sich aufflegen würde, soll gedoppeltk Straff ablegen. 58. Endlich alle Straffen, so wegen Übertretung diesser Satzungen ab- gelegt undt vom Schultzenl eingefordert werden, sollen nach unssern Gefallen angewendet werden, aussgenommen denen, so zur Hülffe der Arendae in dem Privilegio von unssern Antecessorn nachgelassen seyn. Der Schultz1 soll sie fieissig abfordern™, niemand ohne unsser Wissen etwas erlassen, fieissig an- zeichnen undt auff gewisse Zeit des Jahrs unss vorbringen undt berechnen. So er wieder die Verbrecher keinen Ernst gebrauchen wirdt, soll er doppelte Straffe eines jeden Artickels, wieder welchen gethan ist, unss ablegen. 10. a B. vorm ehebahren hoppenbruchischen Gebiehte (sie), C. vorm ehrbaren hoppenbru- chischem Gerricht. b Brak w C. c B. i C. den. d B. bey dem. e B. nach der. f B. zeigen. g C. nach der Sachen Gelegenheit. h B. Hauptsache. i C. Privilegia der Gemein, Erbund Gerichtbücher. j B. i C. irkeinen. k B. duppelte. 1 B. Richter. m B. abmahnen.