Z 1621 R. 101 del treiben oder Gemeinschafft haben. Die aber jetziger Zeit Arrianer gefunden, werden, sollen entweder ihre Wohnung verkauften und weichen oder eines bes- sern sich besinnen. 42. Die sich in das hoppenbruchische Gebiet als einen sichern dera Flüchtigen Geleistort begeben, sollen alssbald denb Schultzenc angemeldet werden bey Straff 4 Ducat.d 43. Niemand soll einem Frembden sein Hauss vermieten oder zur Woh- nung bey sich annehmen ohne Vorwissen des Schultzen , bey Straffe 5 Fl. poln.f Es soll aber niemand auss frembden Ländern in diese Gemeinschafft genom- men werden ohn offentliches Zeugnüss, mit welchem er beweisse, wie er sich anderswo verhalten undt ober mit guteng Urlaub abgezogen. Werh einem, der solch Zeugnüss nicht hat i, sein Hauss vermietet ohn Wissen des Schul- tzen, soll zur Straff ablegen IO Fl. poln.f 44. Niemand soll einem sein Hauss, Gartenj oder Erbe verkauften, ver- tauschen oder versetzen ohn unser Wissen undt Bewilligung, bey Verlust der- selben Güter undt desf Geldes, umb welches der Kauff geschlossen, den Scha- den aber sollen beyde Parten aussstehen. Es sollen aber in Verkauften undt Vermietung der Häuser, Gärten, Acker, Buden undt dergleichen allzeit die Catholischen vorgezogen werden, weil solches göttliche undt menschlichek Rechte zur Gunst der catholischen Religion vornehmlich in geistl. Herrn Güter und Gründe bestetigen. 45. Alle Donationes, Verehrungen, Legaten1, Testamenten oder Verschrei- bungen der Güter, so in unsernm Hoppenbruch gelegen, sie seyn beweglich oder unbeweglich, so nicht bey unsernm Gericht oder nach gerichtlichen Gebrauch undtn vermöge der Rechten, sondern zum Vorfang der Obrigkeit oder der recht- messigen Erben geschehen, sollen nichtig seyn undt sollen nicht allein die Thä- ter °, sondern auch die, darumb wissen oder Rath geben p, gestrafft werden. 46. In allen Kauffen und Contracten soll kein ander Schreiber gebraucht werden, als welcher dem Gericht geschworen hat, undt sollen alle Contract fürq Gericht geschehen. 47. Alle Kauff sollen alsso geschehen, dass innerhalb zweyenr Monaten der Kauffer in das gekauffte Gut eingewiessen undt der Kauff ins8 Gericht- buch eingeschrieben werde, sonsten sollf der Verkauffer den zehenden Pfen- nig des verkaufften Guts verfallen. 48. So ein Kauff ohne wichtige Uhrsache wiederholet würde , soll gleich- wol der Zehende davon fallen"; so ein Zwitracht zwischen dem Käuffer undt Verkauffer von wegen des Zehenden entstünde, soll es bey dem hoppenbru- chischen Gericht beygeleget werden. 10. a B. und. b C. dem. c B. Richter. d C. dodaje: ungar. e B. Richters, f W B. brak. g C. gutem. h B, Wäre. i B. dodaje und ihm. j B. i C. Nie- mandt soll seinen Garten, Hauss. k B. weltliche. 1 A. legalen. m C. unserm. n C. oder. ° Brak w A. P B. wissen und Raht gegeben. q B. vor. r C. zweyer. » B. in das. t C. wird. u C. gefallen.